Altersheim / Beerdigung, wer muss zahlen?
Hallo zusammen,
ich bin verheiratet und habe ein Kind.
Im Jahr verdienen meine Frau und ich so ca. 100.000 Euro. Wir haben keinen Ehevertrag, also alles gehört uns beide zusammen.
Wir haben bemerkt wie die Schwiegereltern das ganze Geld verprasst haben. Die wohnen per Miete und haben absolut nichts an Ersparnisse. Sie beziehen eine kleine Rente die gerade reicht die Miete zu zahlen.
Meine Frau hat einen Bruder und er ist arbeitslos und wohnt noch bei den Eltern. Das Thema „Geld“ (Einkünfte / Ausgaben) wurde mehrmals angesprochen, aber die bleiben stur und leben von einem Tag zum nächsten ohne sich Gedanken über die Zukunft zu machen. Motto vom Schwiegervater könnte sein: „nach mir den Sinnflut“. Da würde sogar das Geld für eine Beerdigung nicht mal reichen.
Wer muss für die Beerdigung zahlen wenn die eigene Mittel nicht reichen ?
Wenn die Schwiegermutter mal allein ist , wer müsste für das Altersheim zahlen ?
(nur die Tochter und der Schwiegersohn arbeiten in der Geschichte).
8 Antworten
Die Erben.
Nach Paragraph 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt für Erben die Kostentragungspflicht bezüglich der Bestattungskosten des verstorbenen Erblassers.
Quelle: https://www.anwalt.org/erbe-ausschlagen-beerdigungskosten/
Wenn das Geld der Eltern nicht für die Beerdigung reicht, treten die Kinder für die Kosten ein.
Dabei ist es egal, wer die Summe dann bezahlt. Untereinander muss es dann geteilt werden oder vom zu erwartenden erbe abgezogen werden.
Für eine Heimunterbringung kommt als erstes die Pflegeversicherung auf. Den Rest muss der Pflegebedürftige aufbringen.
Ist dieses nicht möglich kommen die Kinder und Enkelkinder in Betracht.
Zur Beerdigung:
Die Beerdigungskosten fallen als zusätzliche Schuldenbelastung in die Erbschaft hinein und müssen dementsprechend von den Erben getragen werden. Wenn ihr das Erbe ausschlagt, müsst ihr nix zahlen. Ggf zahlt der Staat und das wird dann ein "Armenbegräbnis".
zu den Heimkosten:
Die Kosten werden gedeckt aus: Rentenansprüche des Heiminsassen (incl. ev. Witwen/Witwerrente!), Pflegegeld (es wird dann immer ein Pflegegrad beantragt), eigenes vermögen. Ist letzteres nicht vorhanden, kommt ohnehin nur ein staatliches Alten/Pflegeheim in Frage. Der Rest wird vom Sozialamt getragen. Dieses prüft dann, in wie weit sich die Angehörigen an den kosten zu beteiligen haben...die Freibeträge sind aber recht hoch,also hat ihr da nur dann was zu befürchten, wenn euer Jahreseinkommen an die 6-Stelligen geht.
Weil ich genau so vorgegangen bin!
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1968 BeerdigungskostenDer Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Wenn es einen Erben gibt, dann ja. Wenn alle das Erbe ausschlagen, dann die für die Bestattung zuständigen in der Reihenfolge. https://www.anwalt.org/erbe-ausschlagen-beerdigungskosten/ Grundsätzlich besteht Unterhaltspflicht für Verwandte in gerader Linie: Eltern für Kinder und Kinder für Eltern. Ob diese mangels zu geringem Einkommen nicht realisiert werden können, ist dabei sekundär.
Aber wenn Sie damit Erfolg hatten, dann haben sie Glück gehabt.
Wenn ihr das Erbe ausschlagt, müsst ihr nix zahlen.
wo ist die Quelle, wo man das nachlesen kann?
Nochmal: § 1968 BGB! Wenn man das Erbe ausschlägt, ist man kein Erbe mehr.
Ergänzend: Wenn Sie das Erbe ausschlagen, sind die Beerdigungskosten demnach auch dann von Ihnen zu tragen, wenn Sie gegenüber dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet waren oder gewesen wären.
Was den Unterhalt angeht... Hier gelten die Freibeträge wie wenn der Erblasser ins heim gekommen wäre.
Sie mißdeutet es. Man ist immer unterhaltspflichtig. Ob die Unterhaltspflicht mangels Masse nicht realisiert werden kann, hat damit nichts zu tun.
Unterhaltsberechtigt sind Personen gemäß § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wenn sie außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Diese sind in der Regel Kinder, Eheleute, Enkelkinder aber auch eigene Eltern. Die Unterhaltsberechtigung erfolgt nach einem Rangverhältnis.
Eine unterhaltsberechtigte Person ist eine Person, die aufgrund Verwandtschaft in gerader Linie (Kind - Eltern - Großeltern), wegen Ehe (Ehegatten untereinander während bestehender Ehe, Trennungsphase und nach Scheidung) und wegen Geburt eines nichtehelichen Kindes (Anspruch der Kindesmutter, § 1615 l BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen verlangen kann. Diese Unterhaltspflicht besteht immer. Es kann gut sein, dass sie nicht realisiert werden kann, weil bestehende Freibeträge dazu führen, dass dieser nicht umgesetzt werden kann. ABER. kommt die unterhaltspflichtige Person zu Vermögen, kann ggf. ein Sozialamt an ihn herantreten, um zu versuchen, Vorleistungen zurückzuholen.
Das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Der Schwiegersohn hat rein gar nichts damit zu tun. Unterhaltsberechtigt sind Personen gemäß § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wenn sie außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Diese sind in der Regel Kinder, Eheleute, Enkelkinder aber auch eigene Eltern. Die Unterhaltsberechtigung erfolgt nach einem Rangverhältnis. Hier ist von Schwiegerkindern nichts zu finden. Also nur das Einkommen der Tochter in diesem Fall.
Wenn einer von beiden verstirbt ist erst einmal der andere Ehepartner für die Besorgung der Bestattung und deren Kosten zuständig. Kann er/sie es nicht leisten, sind die nächsten Angehörigen, hier die beiden Kinder heranzuziehen.
Wenn der Bruder nichts hat, dann wird es wohl an deiner Frau hängen bleiben, spätestens nach dem Tod des 2. Verstorbenen.
Man kann keinen verpflichten, sein Geld für Eventualitäten aufzuheben. Wenn sie so sind, sind sie so.
Du schreibstm, die Rente reicht gerade, um die Miete zu zahlen, wie sollen sie denn dann etwas sparen?
Heimkosten werden zunächst aus der Rente des Betroffenen bestritten, zusamemn mit dem Pflegegeld entsprechend dem Pflegegrad. Reicht dieses nicht aus, dann kan nein Antrag biem zuständigen Sozialamt gestellt werden, auf Übernahme der Restkosten. Das SA prüft die Einkommensverhältnisse alles potentiellen Zahlungspflichtigen, zunächst also Ehepartner, dann Kinder.
Seit Januar gibt es einen Freibetrag von 100.000,-- Euro jährliches Einkommen. Das betrifft jedoch nur die zahlungspflichtige Person, d.h. hier deine Ehefrau. Wenn sie weniger als 100.000,-- Euro Jahreseinkommen hat, muss sie nicht zahlen.
Verstehe ich es richtig , dass meine Frau allein 100.000 Euro im Jahr verdienen müsste ?
Auf das gesamte Jahr verdient sie 24.000 Euro brutto. Also Schwiegersohn (ich) wäre dann raus aus der Geschichte?
Ja, dadu mit deiner Schwiegermutter nicht in gerader Linie verwandt bist. Es gilt allein das Einkommen deiner Ehefrau.
Danke 🙏
Wer muss für die Beerdigung zahlen wenn die eigene Mittel nicht reichen ?
die nächsten Angehörigen - in dem Falle die Kinder; auch wenn Diese das Erbe ausschlagen
DAS stimmt leider nicht. Bestattungskosten müssen auch getragen werden, wenn man das Erbe ausschlägt. Woher kommt immer nur dieser Irrglaube?