ALG 2 Kürzung Abmahung Maßnahme
Hallo,
ich habe ma wieder eine Frage:
Ich muss an einer Bewerbuungsmaßnahme vom Arbeitsamt teilnehmen. War jedoch nur 1 Tag da und dann 2 Wochen unentschuldigt gefehlt...
Die Eingliederungsvereinbarung habe ich nicht unterschrieben gehabt, lediglich das ich sie erhalten habe..
Nun meine Frage: Darf das Jobcenter schon nach der 1. Abmahnung seitens des Maßnahmeträger die Leistung kürzen oder erst dann wenn ich aus der Maßnahme gekündigt werde? Habe nun vor nach der Abmahnung regelmäßig hinzugehen...
Bin aus dem U25 Bereich.. mir droht also 3 Monate 100% Kürzung...
Und ja: Ich weiß mein Verhalten war unter aller Sau... von daher bitte keine Moralapostel Posts...
Vielen dank schonmal im vorraus!
7 Antworten
Sanktionen nach SGB II § 31 sind rechtlich nur zulässig, wenn:
der zugrunde liegende Verwaltungsakt rechtmäßig war,
ein in § 31 Abs. 1 SGB II genannter Grund für die Pflichtverletzung vorliegt,
der Betroffene zuvor einzelfallbezogen über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde,
zuvor eine Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt wurde,
kein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II vorlag, der die Pflichtverletzung entschuldigt.
Beispiele für wichtige Gründe sind in SGB II § 10 und der Handlungsanweisung dazu aufgeführt. Diese Gründe sind jedoch nicht abschließend, d.h. es können auch weitere Gründe wichtig sein, was immer eine Einzelfallprüfung erfordert. (Quelle: hartz.info)
Hoho, hört, hört!
Eine Arge will auf Basis eines Verwaltungsakts Sanktionen erlassen!
Das kann sie vergessen. Nach der derzeit noch gültigen Gesetzeslage geht das nicht. Das wird erst mit den "Verbesserungen" des derzeit verzögerten neuen SGBII möglich.
Es gibt im § 31 nur die Möglichkeit, die Nicht-Teilnahme an solchen Massnahmen aufgrund einer EGV zu sanktionieren, da dort nur die Nichterfüllung von EGV-Pflichten als mögliche Grundlage definiert ist.
Die hast Du aber klugerweise nicht unterschrieben.
Darum kannst Du der Massnahme sanktionsfrei fernbleiben.
Fällig ist allerdings der Rechtsweg: Widerspruch und Klage gegen den Sanktionsbescheid, Antrag auf Erlass einer EA für die schnelle Weiterzahlung.
Wenn Du wenige Kenntnise hast: mit Beratungshilfe-Schein vom Amtsgericht Fachanwalt aufsuchen. Den guten findest Du mit der Frage, ob man da ohne Sanktion rauskommen kann. Der informierte Anwalt weiss über die Nichtsanktionierbarkeit Bescheid.
Oder wir machen das hier. Dazu müsstest Du (anonymisiert) die Dokumente hochladen.
Dass eine Abmahnung grundsätzlich keinen Sanktionsgrund darstellt, ergibt sich aus § 31 SGB II.
Erst wenn du die Maßnahme nicht mehr fortführst oder der Maßnahmeträger dich wegen Fehlverhaltens rausschmeißt, darf sanktioniert werden.
Dass du U25 bist hat nur Einfluss auf die Höhe der Sanktion (und ggf. die Dauer), betrifft jedoch nicht die Gründe.
Sollte allerdings in der EGV die regelmäßige Teilnahme fixiert sein, kann es Probleme geben.
Ob du die EGV unterschrieben hast, ist dann egal, wenn man sie dir im Zuge eines Verwaltungsaktes aufs Auge gedrückt hat (was durchaus sein kann).
eine abmahnung hat keine auswirkungen auf deinen alg2 bezug, schließlich ist das ja mehr oder weniger nur die gelbe karte und kein platzverweis ;)
Du gehst nicht zur Maßnahme, einfach mal so, erwartest aber, dass Du Dein Geld weiterhin bekommst. Ob ich das auch mal bei meinem Chef ausprobieren sollte?