Abschreibung eines Objektivs ca. 380 EUR für Nutzung mit bereits abgeschriebener DSLR?

2 Antworten

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Hallo!

  • Da die Anschaffungskosten unter 400 € liegen würde ich es als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) verbuchen und sofort abschreiben.

LG Bernd

emusik 
Fragesteller
 24.10.2017, 01:21

Hallo Bernd,

danke für deine Antwort.

Das würdest du aber nur tun, weil eine DSLR vorhanden ist, auch wenn diese bereits abgeschrieben ist. Sonst dürfte man das Objektiv alleine nicht als GWG ansetzen oder was meinst du?

LG

 

berndamsee  24.10.2017, 05:37
@emusik

Hallo! Die Frage stellt sich doch so gar nicht! Wer kauft sich ein Objektiv für eine nicht vorhandene Kamera?

Du darfst alles als GWG ansetzen, wenn es unter der Grenze ist.

Ein anderer Fall wäre, du zerlegst ein Gerät auf lauter GWG, kaufst es, verbuchst es als GWG und setzt es wieder zu einem Ganzen zusammen.

Aber auch dies wäre eine Auslegungssache und kommt auf die Argumentation an, darin zeigt sich dann die Qualität eines Steuerberaters.

Aber abgesehen davon, interessiert die Finanz nicht wirklich, was du da angeschafft hast für die Firma. Die Finanz interessiert hauptsächlich, ob du die Investitionskosten plausibel darstellen kannst. Oder anders gesagt, ob du aus dem Gewinn dir das leisten kannst,

LG Bernd

Anschaffungskosten, die erst nach dem Jahr der Aktivierung hinzukommen, können nicht auf der Hauptnummer erfasst werden, sondern auf einer Unternummer.

Sofern zu diesem Zeitpunkt beim Hauptwirtschaftsgut keine Restnutzdauer mehr vorhanden ist, ist eine neue steuerliche Nutzdauer festzulegen (wie üblich orientiert man sich an den aktuellen AfA-Tabellen manche verwenden davon die halbe ursprüngliche Nutzdauer).

.

Würde mich nicht wundern, wenn in den Buchhaltungen derartige Objektive auf dem GWG oder Instandhaltungskonto landen, aber ganz korrekt ist natürlich die Nachaktivierung. (Überleg mal bspw. bei der Unzahl neu gekaufter Mäuse, Tastaturen, Festplatten usw. bei Computern

emusik 
Fragesteller
 22.10.2017, 18:25

Hi und vielen Dank für deine Antwort,

dass man die neue oder halbe Nutzungsdauer ansetzen müßte, würde auch mein Verstand mir sagen, aber was wäre, wenn die DSLR noch eine Abschreibungszeit von sagen wir 1 Monat hätte und bei einem Restwert von 30 EUR stehen würde?

Dann könnte man also das Objektiv mit 380 EUR auf die 30 EUR rauf nehmen und würde alles innerhalb des nächsten Monats voll abschreiben?

(Das Szenario ist nur mal aus Interesse gestrickt)

Jedenfalls habe ich das bei Beispielen mit Computeranlagen so gesehen.

Sprich, die Restabschreibungsdauer bleibt, aber der Restwert wird um den Neuanschaffungswert des neuen Computerzubehörs (z. B. neue Tastatur) erhöht.

Viele Grüße