Abmeldung Schule Eltern

10 Antworten

Du darfst dich mit 18 Jahren selbst abmelden, aber woraus schließt du, dass du tatsächlich nicht mehr schulpflichtig bist? Das Alter hat damit nichts zu tun, es zählen allein die Schulbesuchsjahre. Wegen des Kindergeldbezuges musst du deine Eltern aber informieren, falls du dich abmeldest (weil du wirklich nicht mehr schulpflichtig bist).

"Kinder und Jugendliche müssen in den meisten Ländern vom 6. Lebensjahr an in der Regel mindestens 12 Jahre zur Schule gehen. In den meisten Ländern können auch Volljährige, die sich in der Berufsausbildung befinden, schulpflichtig sein. Die Zeiten, in denen es eine einheitliche Altersgrenze für das Ende der Schulpflicht gab, sind vorbei. Heute gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen darüber, wann die Schulpflicht endet bzw. wann ein Schüler auf Antrag von der Schulbehörde vorzeitig von der Schulpflicht entlassen werden kann. Einige Länder (Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) haben eine einheitliche Schulpflicht mit einer Dauer von zwölf Jahren (in Hamburg sind es elf Jahre). Während dieser Zeit müssen die Schüler eine Vollzeitschule besuchen. Nach neun Jahren (in Bremen zehn Jahre) kann die Schulpflicht aber auch durch den Besuch einer Teilzeitschule (Berufsschule) erfüllt werden. Vollzeitschulpflicht

Dein Pflichtaufenthalt, also die Vollzeitschulpflicht in der Schule, beträgt aufgrund einer bundesweiten Leitlinie neun, höchstens zehn Jahre. Im Normalfall sind das vier (in Berlin und Brandenburg sechs) Jahre auf der Grundschule und vier bis sechs Jahre auf der weiterführenden Schule (z.B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).

Mit anderen Worten: Du bist in den meisten Ländern neun Jahre ausschließlich mit deiner Schulausbildung beschäftigt. In Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg und Bremen sind es sogar zehn Jahre. In den übrigen Ländern kann in der Regel die 10. Klasse der Haupt- und Förderschule freiwillig besucht werden. Die Dauer der Vollzeitschulpflicht kann in einigen Ländern vekürzt werden, wenn der Schüler ein oder mehrere Schuljahre übersprungen hat. Berufsschulpflicht

Wer denkt, dass nach Ende der Vollzeitschulpflicht Schluss ist, hat sich leider zu früh gefreut. Denn die staatlich verordnete Büffelzeit ist noch nicht beendet. Nun bist du nämlich noch teilzeit- oder berufsschulpflichtig. Das heißt, dass Jugendliche, die nach neun (oder in einigen Bundesländern zehn) Schuljahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, die Berufsschule besuchen müssen. Die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Jahre, zumindest bis zum Ende der Ausbildung.

D.h. also wenn du zu den Glücklichen gehörst, die trotz des engen Arbeitsmarktes eine Ausbildungsstelle gefunden haben, dann gehst du neben der Ausbildung in deinem Betrieb noch in eine Berufsschule. Kann die Berufsschulpflicht auch auf andere Weise erfüllt werden?

Natürlich muss nicht jeder zwingend eine Berufsschule besuchen. Je nachdem welchen Ausbildungsweg du für dich wählst, kannst du die grundsätzlich bestehende Berufsschulpflicht auch auf verschiedene andere Arten erfüllen:

Du kannst eine allgemeinbildende (z.B. Gymnasium) oder berufsbildende Vollzeitschule oder Hochschule besuchen. Wenn du danach jedoch eine Berufsausbildung beginnst, lebt in der Regel die Berufsschulpflicht wieder auf.
Wenn du eine Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst machst, erfüllt dies ebenfalls deine Berufsschulpflicht.

Kann die Berufsschulpflicht ruhen?

Die Berufsschulpflicht ruht,

während des Wehr- oder Zivildienstes,
während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres unter bestimmten Voraussetzungen,
während bestimmter Zeiten vor oder nach einer Geburt.

Beurlaubung

Auszubildende können nur aus wichtigem Grund vom Schulbesuch beurlaubt werden. Das Argument, sie würden dringend im Ausbildungsbetrieb benötigt, kann nur in Ausnahmefällen eine Beurlaubung rechtfertigen. Der Betriebsurlaub soll nach Möglichkeit in den Schulferien liegen; in anderen Fällen muss bei der Schule eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden." Quelle:https://www.das.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/schulpflicht/wie-lange.aspx

Mach dich für dein Bundesland selbst schlau!

Du musst das Schuljahr erst beenden, wenn du in dem Jahr volljährig wirst. Wenn du also im Dezember 2014 volljährig wirst, MUSST du das Schuljahr 2014/2015 BEENDEN. Solltest du dich dann im Januar 2015 abmelden wollen, geht das ausschließlich mit der Unterschrift deiner Eltern.

Das steht so im Schulgesetz der allermeisten Bundesländer. Kann man aber auch selber ergooglen.

Yannick987 
Fragesteller
 02.12.2014, 10:23

Danke für die Antwort. Ich war vor Beginn des Schuljahres schon 18, also sollte es doch ohne Unterschrift klappen , oder?

IchKeineAhnung  02.12.2014, 10:25
@Yannick987

Ja, wenn du VOR Beginn schon 18 warst, dann brauchst du die Unterschrift der Eltern nicht mehr. Das gilt nur für das laufende Schuljahr. Ein anderer Punkt wäre, wenn du dich in der Berufsausbildung befindest und es sich um die Berufsschule handelt. Dann kann dein ARBEITGEBER bestimmen, ob du dahin zu gehen hast oder nicht. Aber nicht deine Eltern.

Wenn Du noch zu Hause wohnst, solltest Du das Deinen Eltern sagen. Auch wenn Du schon volljährig bist, heißt es noch lange nicht, dass Du die richtige Entscheidung getroffen hast.

Du bis Volljährig. Deine Eltern müssen für dich nichts mehr unterschreiben.

Yannick987 
Fragesteller
 02.12.2014, 10:20

okay danke, hat mich nur gewundert weil die Schule das meinte...

IchKeineAhnung  02.12.2014, 10:23
@Yannick987

Kommt drauf an, WANN du volljährig wirst. Diese Antwort ist keine allgemeingültige Aussage.

nein mit 18 bis du volljährig und kannst deine eigenen Entscheidungen treffen...ebenso alles was dich betrifft unterschreiben.