Ablehnungsbescheid Arbeitslosengeld 1 wegen nichterfüllung Anwartschaftszeit, kann mir jemand helfen?

3 Antworten

Anwartschaftszeit (Regelanwartschaft)
Die Regelanwartschaftszeit beträgt 12 Monate, was bedeutet, dass der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben muss. Dies ist zwingende Voraussetzung. Erfüllt er diese 12 Monate der Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist nicht, besteht kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Eine Möglichkeit wäre hier noch die „Kurze Anwartschaftszeit“.

https://www.alg-i.de/anwartschaftszeit.html

Somit ist der Bescheid rechtens.

Du kannst ja trotzdem Widerspruch einlegen, der wird aber höchstwahrscheinlich abgelehnt werden.

Kurze Anwartschaftszeit
  • Die kurze Anwartschaftszeit kommt gegebenenfalls dann zum Tragen, wenn der Arbeitslose während der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist) keine vollen 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Die kurze Anwartschaftszeit ist befristet bis zum 01.08.2012 und an folgende Voraussetzungen gebunden: In den letzten 2 Jahren mindestens 6 Monate (180 Tage) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
  • Überwiegend Beschäftigungsverhältnisse, die von vorne herein auf nicht länger als 6 Wochen befristet waren
  • Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsuchendmeldung den Betrag von 30.660 Euro (2010 und 2011) nicht überschritten hat. Ab 01.01.2012 wird dieser Betrag auf 30.150 Euro angehoben. Dies ist die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und bildet sich aus dem von der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Durchschnittseinkommen deutscher Arbeitnehmer.

Das könnte dir evtl noch dazu verhelfen, an das ALG 1 zu kommen.

Wie viel Anspruch auf ALG - 1 hattest du denn 2017 ?

Wegen einer Eigenkündigung ohne wichtigen nachweisbarem Grund gibt es in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen, die dir dann vom Gesamtanspruch abgezogen wird und verloren gehen.

Dann müsstest du dann ja bis zum 08.05.2018 ALG - 1 bekommen haben, wenn du am 09.05.2018 wieder angefangen hast, hättest du einen Anspruch von 12 Monaten gehabt, dann müsstest du nach meiner Rechnung eigentlich noch einen Restanspruch haben, selbst wenn dir diese 12 Wochen Sperrzeit von den 12 Monaten angezogen wurden.

Denn ich käme dann vom 22.09.2017 - 08.05.2018 auf nicht mal 8 Monate, wenn du 12 Monate Anspruch hattest, dann müssten eigentlich noch mehr als 4 Monate übrig sein und diesen nicht verbrauchten Anspruch kann man seit der ersten Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch nehmen.

Es sei denn du hattest weniger Anspruch oder es sind noch weitere Sperrzeiten dazu gekommen, denn diese würden dann addiert, kommt man dann auf min.insgesamt 21 Wochen oder mehr, dann wäre der komplette ALG - 1 Anspruch weg.

Dann müsstest du wieder innerhalb von 2 Jahren min.1 Jahr eine Versicherungspflicht nachweisen, dann hättest du dann wieder einen Anspruch von min.6 Monaten a = 30 Tage pro Monat = 180 € oder bei 2 Jahren dann 12 Monate = 360 Tage.

Für die kurze Anwartschaftszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, alleine 6 Monate Versicherungspflicht nachzuweisen reicht dafür nicht aus.

Kannst du im Internet nachlesen, gibst du einfach mal ein ,, Kurze Anwartschaftszeit ALG - 1 " , da kannst du es genau nachlesen.

Wenn ich mich recht entsinne, hatte ich vor dieser Sperrzeit noch einen Anspruch auf Alg 1 von ca. 3 oder 6 Monaten, ich weiß das nicht mehr genau. Nach dieser Sperrzeit habe ich dennoch kein ALG 1 bezogen sondern ich habe mich selbst versichert. Ich vermute das sie es abgelehnt haben, da ich im Haus der Eltern wohne, zwar in einer Seperaten Wohnung aber nicht zur Miete. Es war schon immer ein hin und her. Sie wollen es mir einfach nicht genehmigen? Ist meine Einschätzung ohne zu übertreiben. Ich war in den letzten zwei Jahren 1 Jahr Versicherungspflichtig auch wenn die Sperrzeit abgezogen wurde.

@Soulreaver110

Mit dem wohnen bei deinen Eltern hat das nichts zu tun, denn ALG - 1 wäre eine Versicherungsleistung, die würdest du selbst dann bekommen, wenn deine Eltern Millionäre wären und du bei ihnen wohnen würdest.

Nun entscheidend ist was du noch für einen Anspruch hattest, wenn es ab 22.09.2017 eine Sperre von 12 Wochen gab und du noch 3 Monate ( 90 Tage ) oder 6 Monate ( 180 Tage ) Anspruch hattest, dann blieben ja nach den 12 Wochen = 84 Tage immer noch 6 bzw.96 Tage Anspruch übrig und diese verfallen erst nach über 4 Jahren seit der ersten Entstehung.

Es könnte also nur sein das du weniger als 3 Monate Anspruch hattest oder wenn du doch mehr hattest es dann weitere Sperrzeiten gab, weil du Aufforderungen oder Stellenangeboten nicht nachgekommen bist, aber das hättest du dann ja schriftlich bekommen müssen.

Geht man also mal davon aus das du tatsächlich wegen der Sperre keinen Anspruch mehr hattest und am 09.05.2018 erst wieder angefangen hast zu arbeiten, dann kannst du noch keine neue Anwartschaftszeit erfüllt haben, denn dann müsstest du erst wieder innerhalb von 2 Jahren min.wieder 1 Jahr eine Versicherungspflicht nachweisen oder die Voraussetzungen für die kurze Anwartschaftszeit erfüllen.

Denn vom 09.05.2018 bis 14.01.2019 ist noch kein Jahr !

Die 12 Wochen Sperrzeit haben deinen vorher vorhandenen Anspruch aufgebraucht.

Um einen neuen Anspruch zu erwerben musst du erst wieder 12 Pflichtbeitragsmonate in 24 Monaten erreichen.

So ist der Ablehnungsbescheid zu lesen.

Du kannst ja fristgerecht Widerspruch einlegen.