5000 euro bareinzahlung verdacht auf Geldwäsche?

9 Antworten

Ich darf dir keine Detailauskunft geben. Ich kann dir nur sagen: Ja, es fällt zumindest auf bzw. wird vom Bankcomputer "sondiert" und nem Sachbearbeiter explizit "präsentiert" und nein, es wird in einer möglichen, weiteren Abhandlung ( Die noch von weiteren Faktoren abhängt ) keine Auswirkung haben, wenns eben keine ist.

Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist  jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten. Die immer wieder genannte 15000-Euro-Grenze hat damit nichts zu tun, ab da muss die Bank nur die Identität feststellen und dokumentieren.

Die EU-Verordnung 2015/847 ersetzt die VO 1781/2006 und regelt die Pflichten zu Angaben von Auftraggeber- und Empfängerdaten hinsichtlich Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.
Geltungsbereich Die Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz außerhalb der EU/EWR.
Hinweis: Im Geltungsbereich liegt auch die Schweiz.
Bei Zahlungen innerhalb EU/EWR ist weiterhin die Empfänger-IBAN als Kundenidentifikator ausreichend.
Neuerungen bei Zahlungsausgängen ist die Angabe von Empfänger-IBAN bzw. Kontonummer sowie Empfängername verpflichtend. n Bei Zahlungseingängen muss die Empfängerbank eine Kontowortlautprüfung vor Gutschrift durchführen.
Kundenauswirkungen:
Aufgrund dieser Neuerungen ist es wichtig, dass Sie bei Zahlungsaufträgen die Empfängerdaten in den dafür vorgesehenen Feldern der Erfassungsmaske (Vor- und Nachname oder vollständiger Firmenwortlaut) vollständig erfassen. Die Angabe der Empfängeradresse ist nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.
Die Versorgung der Auftraggeberdaten erfolgt automatisch mit Ihren Daten.
Um Verzögerungen bzw. Rückleitungen der Zahlungsaufträge zu vermeiden und einen positiven Kontowortlautvergleich zu erzielen, ist es wichtig vollständige Daten anzuliefern bzw. zu erfassen, welche exakt den Angaben zum Empfänger auf der Rechnung entsprechen.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass die gespeicherten Empfängerdaten mit den Daten auf Ihrer Rechnung verglichen und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Na,die Bank ist verpflichtet,dir bei einer solchen Einzahlung schon spezifische Fragen zu stellen. Sind die Antworten nicht plausibel,geht der Vorgang an die Behörde.

planvonnix1899 
Fragesteller
 09.09.2015, 10:24

es wird am Automaten eingezhalt

phil0411  09.09.2015, 10:26
@planvonnix1899

Zahl 2000 ein,mach deine Überweisung und bring die restlichen 3000 übermorgen zur Bank.Der Grenzbetrag waren zu DM Zeiten 10000 .

Vienna1000  10.09.2015, 07:18

Nein, eine Verpflichtung gibt es in diesem Rahmen - ausserhalb der Geldwäschegesetzgebung - de facto überhaupt nicht. 5000 Euro fallen nicht explizit darunter. Auf der anderen Seite steht die Verantwortung der Bank im Rahmen Ihrer ganz normalen Sorgfaltspflichten, gfs. resultierend in "grober Fahrlässigkeit" oder unterstellter Absicht, wenn bestimmte Strukturen nicht erkannt werden oder erkannt werden wollen. Also: Keine Verpflichtung Fragen zu stellen. KEINE unmittlbare Verpflichtung einer Behördenweitermeldung IN DIESEM FALL. Nur, wenn Strukturen erkennbar werden, mit denen das Geldwäschegesetz ausgehebelt werden soll. Ich glaub folgendes darf ich thematisch durchaus sagen: Die "schnelle" Abfolge von höheren Summen "ausserhalb der sonstigen Kontoführungsgewohnheiten" SIND derartige, massive Auffälligkeiten! Mit solchen Handlungsweisen gerät man in den Verdacht! < Unabhängig von der Behördenweitermeldung steht es der Bank natürlich frei, sich von zweifelhaften Kunden einfach zu trennen. >

Also kann man problemlos einzahlen?