450€ Job, Probearbeiten bei ALG I? Was muss ich beachten...

4 Antworten

Unentgeldliches Probearbeiten MUSS dem Sachbearbeiter AUF JEDEN FALL gemeldet werden, schon aus versicherungsrechtlichen Gründen.

Ohne die Genehmigung Deines Sachbearbeiters in schriftlicher Form solltest Du NIE einen Probearbeitstag leisten - es besteht die Gefahr, dass etwas passiert und Du nicht versichert bist.

Leistungsrechtlich ist unentgeldliche Arbeit kein Problem - die Anzeigepflicht VOR Antritt der Arbeit bleibt aber.

survina86 
Fragesteller
 01.03.2014, 13:53

Also bekomme ich keine Sperre oder sowas weil ich jetzt krank bin und das Probe arbeiten verschieben muss falls ich die Chance dazu noch bekommen sollte, nachdem ich das schonmal verschieben musste wegen ARGE :/ ?

Es ist tatsächlich so, dass du während des Leistungsbezugs nicht einfach irgendwo " zur Probe" arbeiten kannst. Das muss mit deinem Arbeitsvermittler abgesprochen sein.

Sonst könntest du das ja wochenlang machen und bei einer Kontrolle, wäre das dann der "Probetag"

Also du deinen Antrag gestellt hast, hast du unterschrieben, dass du SÄMTLICHE Veränderungen umgehend meldest.

Soweit ich weiß ist man sowieso dazu verpflichtet jeden Monat ca 30 Bewerbungen zu schreiben und natürlich auch die Vorschläge des jobcenters wahrzunehmen. Da du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musst und so ein Job auch sinnvoll sein muss. muss sowas auch abgesprochen werden. Rein gesetzlich es ist normalerweise gar nicht zulässig, dass Probearbeit unentgeltlich stattfindet - das versuchen sauviele durchzusetzen, natürlich, weil es nix kostet, aber du selbst bist dann die dumme. Die nutzen das ja aus jemanden Hoffnung zu machen mit Aussicht auf Job und morgen ist da dann der nächste zur Probearbeit. Für sowas gibt es die Probezeit! Ganz einfach! Wer sich unter Wert hergibt, der hat doch eh keine realistische Arbeitseinstellung...

survina86 
Fragesteller
 01.03.2014, 13:52

Das beantwortet jetzt aber nicht meine Frage...

Hier gibt es zwei Möglichkeiten der probearbeit nach dem SGB III (bei ALG II in Verbindung mit dem SGB II § 16 Absatz 1):

  • § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

In allen anderen Fällen schuldet der Chef den ortsüblichen Lohn für produktive Arbeit - natürlich nicht für ein reines Zeigen, wie es geht, und für ein reines Ausprobieren, ob man etwa eine Maschine bedienen kann.

Und diesen Lohn fordert die ARGE (heutzutage: Jobcenter) sonst auch vom Chef. Ausname eben: Der Chef beantragt eine Förderung nach den o. g. Paragrafen!

Gruß aus Berlin, Gerd