2013: Stromkabel von Anfang 1900!? Ist das zulässig?

Kabel (Kabelseite, welche durch die Wand zum nächsten Verteilerkasten verlief) - (Mietrecht, Elektrik)

9 Antworten

Selbst Fachmänner haben dann zum Austauschen und richtigen Anschließen nach 7 weiteren Kurzschlüssen fast 3(!) Stunden gebraucht. Jetzt ist eine Rechnung von 250,00 € entstanden und die Vermieterin, die im Übrigen immer geizig ist, was Geld angeht, weigert sich, es überhaupt einzusehen!

Sehe ich es richtig, dass es zwei Elektriker-Einsätze gegeben hat? Einen Noteinsatz zum Anschließen einer Lampe und einen zum erneuern der Leitung insgesamt?

Notfalleinsatz: Es kann kein Notfall sein, dass ein Kurzschluss auf einer Lampenleitung liegt. Die Sicherung kann man normalerweise selbst raus drehen. Für Beleuchtung kann man übergangsweise anderweitig sorgen. Licht ist erst einmal nicht lebenswichtig. Zahlung nur durch Mieter, egal in welchem Zustand die Leitungen waren.

Normaleinsatz: Wer hat diesen in Auftrag gegeben? Du oder die Vermieterin? Die Vermieterin hätte allenfalls durch Auswahl eines anderen Handwerkers die Rechnung beeinflussen können. Zahlen muss sie sie am Ende doch, denn offenbar war der Aufwand notwendig, um die Wohnung in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Will sich die Vermieterin weigern (sofern Du ausgelegt hast), dann Fristsetzung und gleichzeitig ankündigen, dass Du andernfalls durch Abzug von der nächsten Mietzahlung die Rechnung ausgleichen wirst. Unbedingt schriftlich machen.

Der Vermieter muss Dir den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ermöglichen, hierzu gehört auch eine funktionierende Elektrik. In wieweit Du berechtigt bist auf eigene Faust jemand zu bestellen der die Mängel behebt muss man im Einzelfall klären, eine "Lösung" wäre es gewesen erstmal die Sicherung draussen zu lassen und die Miete zu mindern bis der Mangel behoben wurde. Für Dich sicherlich keine zufriedenstellende Lösung.

Am besten wendest Du Dich an einen Mieterverein in Deiner Gegend - hier kannst Du Dich gegen eine geringe Mitgliedsgebühr beraten lassen.

Ob eine Mietminderung in diesem Falle durchzusetzen ist, wäre eine andere Frage. Solange die Elektrik in der Mietsache funktioniert, was offenbar auch der Fall ist, gibt es keinen Grund zur Mietminderung. Die Mieterin hätte einen Elektriker über die Vermieterin bestellen sollen und nicht selber aktiv werden. Riskant war der Eingriff für die Mieterin ohnehin, da sie beim Anbringen der Schelle den Strom nicht abgeschaltet hat. Das ist Eigenverschulden, wen da etwas passiert. Laien haben an elektrischen Leitungen nichts zu suchen.

@Ontario

Also ehrlich: es hat wohl nichts mit Laien sein zu tun, wenn man ein Kabel mit einer Schelle und einem Nagel an der Wand befestigt. Man hätte auch keine Leitungen treffen können, da sie oberflächlich liegen.

@jacquesyves

Anscheinend doch wie man hier ließt. Nach Ihrer Meinung hat der Mieter hier sich wohl doppelt blöd angestellt?

Auf jedenfalls ist es richtig das Laien nichts an Elektrik oder Gas und Wasserinstallationen zu suchen haben.

@werbon

Ja, Laien haben nichts daran verloren.

Jedoch: eine Lampe austauschen und ein Kabel befestigen ist definitiv sicher machbar, wenn man Laie und handwerklich sicher ist. Man stelle sich vor bei jedem Wechsel einer normalen Lampe (blau / schwarz Lüsterklemme) einen Elektriker zu holen!? Das wäre lächerlich.

Die allgemeine Regel ist:

Eine alte elektrische Installation darf weiter betrieben werden:

• wenn diese den zum Zeitpunkt ihres Errichtens oder Herstellens gültigen DIN-VDE-Bestimmungen entsprochen haben und diesen noch entsprechen und

• wenn in Folgenormen oder anderen Regelwerke keine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik gefordert wird und

• wenn die Anlagen unter den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Betriebs- und Umgebungsbedingungen, für die sie ausgelegt waren, weiterhin betrieben werden und

wenn keine Mängel bestehen, die Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachen bedeuten und wen

• wenn keine Erweiterung an der Anlage vorgenommen werden (1) oder der bestimmungsgemäßen Verwendungszweck (2) geändert wird.

Zu (1) der eins zu eins Austausch von Geräten ist zulässig, wenn die neuen Geräte die gleiche Funktion haben, wenn ein Steckdosenkreis um eine Steckdose erweitert wird ist der gesamte betroffenen Stromkreis der aktuellen Norm anzupassen.

Zu (2) wenn z. B. aus einem beliebigen Wohnraum ein Badezimmer wird, ist der gesamte Raum der aktuellen Norm anzupassen. Wenn aus einem Büro eine Wohnung wird, ist die gesamte Elektrik an die neue Norm anzupassen.

Im konkreten Fall (zumindest nach dem Bild zu urteilen (und vorbehaltlich einer Besichtigung durch einer Elektrofachkraft vor Ort) bestehen Mängel, die Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachen bedeuten

Siehe Details auch unter:

http://www.bosy-online.de/Elektroinstallationen/Bestandschutz-E-Installationen-Altbau.pdf

An der Elektrik (egal ob alt oder neu) selbst Hand anzulegen war allerdings eine sehr schlechte Idee. Die Kosten die daraus entstehen gehen leider zu eigenen Lasten, egal wie marode und herunter gekommen die Installation ist. Dafür gehört ein Fachbetrieb beauftragt, die Elektrofachkraft die dann kommt kann bei Bedarf auch "die latente Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachen" dokumentieren und in ganz kritischen Fällen die Still-Legung der Anlage bis zur Fehlerbehebung verlangen.

@Sorbas48

Ein Fachmann war da. Die Mieterin wird jetzt aber nicht die Rechnung zahlen. Jedoch wenn gar kein Strom funktioniert - wie soll man so leben!? So lange bis die Vermieterin sich begnügt erreichbar zu sein? Deshalb hat ein von uns bestellter Notdienstfachmann die Arbeit erledigt.

@jacquesyves

Ganz einfach beim Mieterverband das Problem schildern, gegeben Falls kann ein Fachbetrieb zur Beurteilung der Anlage beauftragt werden und wenn ein entsprechendes Gutachten muss der Vermieter handeln, wenn er nicht den Versicherungsschutz für das Haus verlieren will. Jedenfalls nicht alleine auf eigene Faust aktiv werden.

Aus der Distanz kann das die beste Fachkraft, auch nicht mit hundert Bildern (die ja von irgend wo sein könnten) beurteilen (auch wenn es hier vielleicht gleich einige besonders Gescheite mit hellseherischen Fähigkeiten geben wird, die sofort wissen was zu tun ist).

@jacquesyves

Aber nicht zum Lampe anklemmen. Da war noch kein Fachmann da. Lies mal die Beschreibung zur Lampe durch, wenn Du sie noch hast. Gefahrenhinweise ohne Ende und schließlich darf nur ein Elektriker die Lampe anschließen. Noch nicht einmal ein Hausmeister.

Wenn Du es selbst machst, begibst Du Dich in eine Gefahr, die man dann nicht der Vermieterin anlasten darf.

@Sorbas48

Genau - und der Mieterverband kann hellsehen!

Vielen Dank für diese sehr gute Antwort!

Es stellt sich nur die Frage, was ist, wenn der Fragesteller die Gefahr für Leib und Leben durch unfachmännische Arbeiten erst herbeigeführt hat. Genau das ist nämlich hier der Punkt...

@MosqitoKiller

Wenn die Isolierung einer elektrischen Leitung unter normaler Beanspruchung zerbröselt, dann wird ein Sachverständiger mit ziemlicher Sicherheit das als eklatanten Mangel sehen.

@Sorbas48

Das ist wohl richtig und spätestens dann muss man als Laie die Finger vom Kabel lassen und nicht auch noch versuchen, eine Lampe ordnungsgemäß anzuschließen.

Hätte ich also das Kabel nach anbringen der Schelle noch in der Hand gehabt, wäre ich jetzt tot.

Keine Sorge ein Stromschlag ja, aber gleich tot? Wäre das so, gäbe es vermutlich keinen Elektriker, der jemals seine Ausbildung lebend überstanden hätte. Man spürt den Stromschlag mehr oder weniger heftig ein paar Minuten oder ein paar Stunden, aber dann ist es normalerweise wieder gut. Anders ist es, wenn man z. B. mit beiden Händen ein Elektrogerät in der Hand hält und barfuß auf einer nassen Fläche steht. Hat man Schuhe an und steht auf trockenem Untergrund, ist es schon bei weitem nicht mehr so gefährlich. Kriegt man aber auf der Leiter eine gewischt und fällt unglücklich runter, kann man tatsächlich tot sein, aber dann nicht durch den Stromschlag, sondern weil man sich vielleicht den Kopf böse anschlägt.

Mindeststandard Altbauwohnung Urteil Az VIII ZR 281/03 Mindeststandard Altbauwohnung Urteil Az VIII ZR 281/03 "Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt." Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Beklagte Vermieterin zur Installation einer Steckdose im Badezimmer und zur Verbesserung der Stromversorgung der Wohnung verpflichtet. Der Mieter hat im Rahmen seines Mietgebrauches daher Anspruch auf die strommäßige Versorgung für mindestens zwei Großverbraucher wie Waschmaschine und Geschirrspüler. Verneint wurde der Anspruch auf Anpassung der gesamten Elektroinstallation auf den heutigen Stand der Technik. Es wurde bestätigt, dass die DIN-Normen auch hinter den zurückbleiben können. Nach § 535 I BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter ein einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, andernfalls entsteht für den Mieter ein Erfüllungsanspruch. Zu prüfen ist daher der vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Gebrauch. Inhalt dieser Bestimmung ist daher ohne gesonderte Vereinbarung der allgemeine Nutzungszweck im Sinne der allgemeinen Verkehrsanschauung. Der Standard bei Neubauten ist daher kein Maßstab für den bei Altbauten. En Anspruch besteht nach § 535 I S. 2 BGB jedoch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, die einem Mindeststandard genügen müssen, der ein zeitgemäßes Wohnen und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Dabei wird als Standard eine Lebensweise zugrunde gelegt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. In einer Nebenentscheidung bestätigt der BGH auf eine Anschlußrevision der Vermieterin hin, dass kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Knarrgeräuschen am Parkett besteht. Gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, sind hinzunehmen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob diese Nachteile durch normale Abnutzung oder unfachmännische Reparaturen entstehen, solange sie sich von der Intensität her im üblichen Umfang halten. Interessanterweise gibt der BGH in dieser Entscheidung dem Vermieter die Möglichkeit, über einen unter diesem Mindeststandard liegenden Zustand ausdrücklich zu vereinbaren .

Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter verlangen. Er kann auch vom Vermieter einen Vorschuss fordern. (KG Berlin RE WM 88, 142)muss sich aber um einen Mangel handeln der einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufhebt oder vermindert. Hinzu kommt noch das der Vermieter den Mangel beseitigen muss. Um den Vermieter in Verzug zu setzen, muss der Mieter ihn zur Beseitigung des Mangels auffordern und eine angemessene Frist setzen. Läuft die Frist ergebnislos ab, darf also der Mieter selbst die Handwerker beauftragen. Wenn der Mieter den Auftrag vorher erteilt, besteht die Gefahr, das er auf diesen Kosten sitzen bleibt. Ersatz seiner Aufwendungen kann er nämlich ohne Verzug des Vermieters nur verlangen wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Es muss also sofortiges Handeln erforderlich sein.(LG Hagen WM 84, 215) Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht daneben auch dann, wenn der Mieter damit eine Aufgabe des Vermieters erledigen wollte und dies auch im Interesse und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprochen hat. (OLG München ZMR 97, 236) Oft scheitern Forderungen des Mieters daran, das die Aufwendungen in seinem eigenen Interesse getätigt wurden. Aufwendungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes kann der Mieter daher nur bei Verzug des Vermieters ersetzt verlangen. BGH WM 94, 201) Quellenangabe AZ der Gerichte

Das wissen wir alles, der Mangel muss aber zuerst einmal dokumentiert werden und darum geht es.

Wenn man ganze Seiten von http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/mindeststandard-fuer-einsatz-ueblicher-elektrischer-haushaltsgeraete.html - von JusLine.de oder anderen Quellen kopiert und hier einfügt, dann gehört es auch zum guten Ton die Quelle anzugeben.

@Sorbas48

Nö, die angegebene Seite kenne nicht. Die Quellen sind angegeben Siehe letzter Satz.

Wer lesen kann.......usw.

es ist ja ganz lieb von dir dass du dich hier so ausführlich auslässt, aber nach den ersten 4 Worten ist der rest für die Fische...

fakt ist, dass wohl größere sanierungsmaßnamen kürzlich stattgefunden haben, dawegen hätte auch die Elektrik dem entsprechenden standart angepasst werden müssen...

ein klarer fall für einen fachanwalt für Mietrecht...

lg, Anna

@Peppie85

fakt ist, dass wohl größere sanierungsmaßnamen kürzlich stattgefunden haben, dawegen hätte auch die Elektrik dem entsprechenden standart angepasst werden müssen...<

OK, dann gibt es also eine Vorschrift was der Vermieter alles bei einer Sanierung zu tun hat ? Rechtsgrundlage? Oder Wunschdenken?