Kurzschluss im Durchlauferhitzer der auch noch direkt über der Badewanne angebracht ist

übersicht - (Mietrecht, Elektrik, Schutz) dort befindet sich die Elektrik  - (Mietrecht, Elektrik, Schutz) die besagte plastikschale und die Wassertropfen  - (Mietrecht, Elektrik, Schutz)

7 Antworten

Sind die Mängel nicht behebbar oder kommt der Vermieter seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nach, kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wohnung fristlos kündigen. Dann muss der Vermieter alle Folgeschäden, z.b. Kosten für den Teppichboden und Gardinen und die Kosten des Umzugs, erstatten. (LG Duisburg WM 89, 14 ; LG Kassel WM 82, 188 , Auch Kosten für Zeitungsanzeigen, Maklerprovision, u.U. Anwaltskosten (LG Saarbrücken WM 95, 159 ; LG Mannheim ZMR 91, 108 ; LG Hamburg WM 89, 285)

Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter verlangen. Er kann auch vom Vermieter einen Vorschuss fordern. Es muss sich aber um einen Mangel handeln der einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufhebt oder vermindert. Hinzu kommt noch das der Vermieter den Mangel beseitigen muss. Um den Vermieter in Verzug zu setzen, muss der Mieter ihn zur Beseitigung des Mangels auffordern und eine angemessene Frist setzen. Läuft die Frist ergebnislos ab, darf also der Mieter selbst die Handwerker beauftragen. Wenn der Mieter den Auftrag vorher erteilt, besteht die Gefahr, das er auf diesen Kosten sitzen bleibt. Ersatz seiner Aufwendungen kann er nämlich ohne Verzug des Vermieters nur verlangen wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Es muss also sofortiges Handeln erforderlich sein. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht daneben auch dann, wenn der Mieter damit eine Aufgabe des Vermieters erledigen wollte und dies auch im Interesse und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprochen hat.

Sind die Mängel nicht behebbar oder kommt der Vermieter seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nach, kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wohnung fristlos kündigen. Dann muss der Vermieter alle Folgeschäden, z.b. Kosten für den Teppichboden und Gardinen und die Kosten des Umzugs, erstatten.

Kleines "Leckerli" dazu: z.B. freiwerdender Asbest

http://www.youtube.com/watch?v=9cPjWjIJ4l8 (nach dem Prinzip "es bestand keine Gefahr ... blablaba" wie bei der Atom-Industrie )

Durchlauferhitzer hatte früher besonders schwach gebundenen Asbest drin & sogar der Fliesenkleber kann Asbest enthalten

www.youtube.com/watch?v=bqcZMz0L7ng

Zur Steigerung hätte ich da noch ein Beispiel, wie ich es kürzlich in Indien erlebt habe.

Boiler in einem Gästehaus in Indien - (Mietrecht, Elektrik, Schutz)

ganz kurz und einfach, so geht das gar nicht, auch nicht behelfsmäßig. Ein fest angeschlossener Warmwasserbereiter muss mindestens eine Schutzart IP x4 , bei Strahlwasser IP x5 haben (siehe DIN VDE 0100 Teil 701). Diese Forderung ist in der gegebenen Situation nicht eingehalten.

in der Nacht darauf fing es in dem Kabel was aus dem Erhitzer rauskommt an zu knacken wie verrückt, ein Kurzschluss

definitiv ein Kurzschluss ! -> Brandgefahr ! Stromschlag / Electrocution Gefahr !

Der Hausmeister hat dann die Sicherung für den Starkstrom herausgemacht

richtig so

Wenn es diese klick-Schalter sind (modernere Elektro-Anlage) sollte man das sogar SOFORT selbst machen

Das war gar nicht so einfach da die weisse Kappe vom Durchlauferhitzer einfach mal direkt in die Wand eingemauert wurde und zu guterletzt übergestrichen wurde,

FAIL, so sollte es nicht sein

mit Silikon abgedichtet und übergestrichen (das war allerdings schon sehr alt und fing an herauszubröckeln.

Keine Wartung ... sehr gefährlich !

die Elektronik ist zur Sicherheit noch mit einer tüte angeklebt

Welche "sicherheit" ???S

Zu guter letzt hat mein Vermieter entschieden das einfach so zu lassen und da eine plastikwanne draufzusetzten- das eure gestern gemacht allerdings tropft es aus irgendeinem Rohr und die Wanne ist von innen nass und das Silikon konnte an dieser stelle auch nicht trocknen.

Lebens-GEFAHR ! Der Vermieter MUSS es richtig reparieren lassen, so dass keine Gefahr besteht -> Es ist Akut: Du darfst Fachpersonal beauftragen & es dem Vermieter in Rechnung stellen -> Gefahr im Verzug !

und nicht nach der "Russen-Methode" irgendwie zusammen-Pfuschen

Es müssen alle geltenden Gesetze & Normen eingehalten werden "ohne Wenn & Aber" ! ( Ich könnte noch dazu sagen, wir sind in Deutschland & nicht in Somalia )

Elektrische Heiz-Anwendungen sind teuer außer der Strom ist staatlich massiv gefördert / subventioniert (wie in Frankreich) ... P.S. Fernwärme rulz ^^

Edit:

Sogar die Fliesen & deren Kleber könnten Asbest-haltig sein -> http://www.youtube.com/watch?v=g8trgXWocuc ( es kann die gesammte Wohnung verseuchen, besonders Textilien + Schaumstoff)

auch der Boiler / Durchlauferhitzer kann Asbest enthalten)

Asbest wurde erst 1993 in Deutschland verboten

SOO nun meine Frage: abgesehen davon, dass es einfach nur unglaublich hässlich aussieht...ist das die Art und weise dieses Problem zu lösen??? und wenn nicht, was sind alternativen bzw. was kann ich da jetzt von meinem Vermieter verlangen/erwarten???

Das hier kannst Du machen:

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

  • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.

Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.

www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html

Anstatt der Ersatzvornahme kann die Miete angemessen gemindert werden.

Die Höhe einer Minderung sollte ein Anwalt oder Mieterbund festlegen.