Wohnrecht durch den Lebenspartner

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Das geht so einfach nicht - falls der Sohn das Haus erbt, wird er Eigentümer und auch im Grundbuch eingetragen. Er muss aber folgendes akzeptieren:

Das Wohnrecht wird unter Ausschluß des Eigentümers eingeräumt und beginnt mit dem Tod des Erblassers und endet mit dem Tod der Lebensabschnittspartnerin. Es ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Eine Überlassung der Wohnung an Dritte sowie eine Vermietung ist in der Regel nicht gestattet. Das Wohnrecht könnte sogar schuldrechtlich unentgeltlich gewährt werden.

Die Schenkung eines dinglichen Wohnrechtes muss dem Finanzamt gemeldet werden. Es fällt Schenkungssteuer an.

Aus meiner jahrzehnte langen Praxis und die dadurch vielfach gemachten leidvollen Erfahrungen von Kunden rate ich Ihnen sehr, möglichst bald die Bestellung des Wohnechts zu Ihren Gunsten notariell beurkunden und möglichst rasch ins Grundbuch Ihres Partners an erster Rangstelle - zumindest aber an rangsicherer Stelle - eintragen zu lassen. Alles andere baut auf dem unsicheren Prinzip der "Hoffnung". Mir gehen Kunden nicht aus dem Sinn, die immer noch jammern "Hätte ich nur."

Der Notar ist der richtige Ansprechpartner

Es wird wohl das beste sein, gemeinsam einen Notar aufzusuchen und Euch dort beraten zu lassen, denn letztlich muß das Wohnrecht auch notariell beglaubigt werden und ins Grundbuch aufgenommen werden, wenn später nichts schief gehen soll. Dabei sollte man auch festlegen wer die Nebenkosten trägt und ob ein gewisser Mietzins zu zahlen ist. Da der erbende Sohn an der Immobilie wenig Interesse haben wird, weil er nur Eigentümer ist, aber diese nicht verwerten kann, sollte man hier auch sich absichern.