Wie erfolgt Nettoentgeltberechnung für Übergangsgeld aus Bruttoentgelt?
Hallo,
ich habe den Bescheid des Übergangsgelds von der DRV mit der Anlage "Ermittlung des Brutto- und Nettoarbeitsentgelts im Zusammenhang mit beitragsfreier Entgeltumwandlung" erhalten. Diese Anlage und meine Entgeltabrechnung für den relevanten Monat habe ich zum Abgleich des monatlich ungekürzten Brutto- und Nettoarbeitsentgelts sowie die Entgeltabrechnungen zum Abgleich des Betrags des in den letzten 12 Kalendermonaten beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelt vorliegen. Die Berechnung auf dem Blatt verstehe ich, um jedoch zu erkennen, ob es passt, muss ist noch die Ausgangsbasis, sprich die vom Arbeitgeber übermittelten Werte mit den Entgeltabrechnungen abgleichen.
Der Betrag des in den letzten 12 Kalendermonaten beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelt und das monatliche ungekürzte Bruttoarbeitsentgelt konnte ich auf den Cent aus den Entgeltabrechnungen berechnen. Beim monatlichen ungekürzten Nettoarbeitsentgelt gelingt mir dies nicht.
Daher nun meine Frage, ob mir jemand helfen kann:
Relevanter Entgeltmonat ist 02/2016. Gemeldet als ungekürztes Bruttoarbeitsentgelt ist das Monatsentgelt 02/2016 plus eine Nachberechnung in 03/2016 für 02/2016 und eine Nachberechnung in 06/2016 für 02/2016. Wie erwähnt habe ich eine Punktlandung, wenn ich alle laufenden Bruttoentgelte für 02/2016 addiere.
Ich bin nun davon ausgegangen, um auf das ungekürzte Nettoarbeitsentgelt zu kommen, muss ich laufende Lohnsteuer, Soli, Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung gemäß der Entgeltabrechnungen betreffend 02/2016 vom ungekürzten Bruttoarbeitsentgelt abziehen.
Liege ich da falsch?
Vielen Dank für die Antworten im Voraus und beste Grüße
1 Antwort
Hallo das ist zwar etwas komplex aber nicht schwierig.
Als erstes wird der Bemessungszeitraum festgelegt. Das ist der letzte voll vom Arbeitgeber abgerechnete Monat vor Bezug des Übergangsgeldes. Das ist das Regelentgelt. das teilst Du durch 30, dann hast Du das tägliche Regelentgelt. Wenn Du Sonderzahlungen im Jahr vorher erhalten hast und diese sind in dem Bemessungszeitraum nicht enthalten, erhöht sich das tägliche Regelentgelt um 1/360 der Sonderzahlungen. Insgesamt darf dass aber nicht höher sein als die auf den Tag gerechnete Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Dann nimmst du davon 80% und Du hast Du die Berechnungsgrundlage. Diese Berechnungsgrundlage darf aber nicht höher sein als das Nettoentgelt im Bemessungszeitraum.
Von dem Betrag erhältst Du dann 68% bzw. 75% (wenn DU ein Kind hast oder vom erwerbslosen Gatten gepflegt wirst).
Davon gehen dann noch die Beiträge für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab (nur der "Arbeitnehmeranteil"). Und schon hast Du es.
Alles auch da nachzulesen:
§ 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. §§ 46, 47 SGB IX