Umsatzsteuergrenze Brutto oder Netto?

3 Antworten

Wenn ich mir Deine Frage und die Antworten bzw. auch Deine Antworten anschaue, so habe ich den Eindruck, hier gibt es Missverständnisse.

Wenn Dein Unternehmen zu Beginn des Jahres beginnt und nicht mehr als 22.000 EUR Umsatz erreicht, dann kannst Du die Kleinunternehmerregelung für dieses Jahr und auch das Folgejahr in Anspruch nehmen. Wenn für das Folgejahr ein Umsatz von mehr als 50.000 EUR zu erwarten wäre, würde das im Folgejahr nicht mehr möglich sein.

Umsatz sind die Einnahmen, nicht der Gewinn. Kleinunternehmer stellen Rechnungen im Inland ohne Ausweis von USt., d.h. bei Betriebskosten von Null wäre somit theoretisch ein Gewinn von max. 22.000 EUR zu erreichen.

Hast Du die Tätigkeit unterjährig erst begonnen, so wird auch die Grenze von 22.000 EUR nur anteilig gerechnet. Bei einem Beginn im Mai wären es also 18 Monate, d.h. Du kannst 14.666,66 EUR an Umsatz haben und noch als Kleinunternehmer zählen. Daher wäre als Geschäftsbeginn sinnvollerweise i.d.R. der Jahresanfang zu wählen.

Effektiv wirst Du immer ein paar Betriebskosten haben - sei es nur ein Handyvertrag oder der Telefon- und Internetanschluß. Auf diese Betriebsausgaben zahlst Du als Kleinunternehmer natürlich USt. wie Privatkunden auch. Du kannst die gezahlte USt. nur als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer zurückerhalten.

Daher ist nicht einfach blind zu versuchen, Kleinunternehmer zu sein bzw. zu bleiben, sondern es wäre zu klären, welche Regelung günstiger ist. Sind Deine Kunden primär Privatkunden, so hast Du mit der Kleinunternehmerregelung einen Vorteil, da die USt. nicht veranschlagt wird. Hast Du primär vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen als Kunden, so wäre die Regelung mit der Regelbesteuerung normalerweise günstiger, da Du die Vorsteuer auf Ausgaben auch abziehen kannst. Verkaufst Du gebrauchte Gegenstände, kann auch eine DIfferenzbesteuerung sinnvoller sein.

Beispiel:

  1. Kleinunternehmerregelung: Du stellst Deinen Kunden Rechnungen in Summe von 15.000 EUR (ohne USt.) und hast Betriebsausgaben von 3.570 EUR (mit USt. bezahlt). Der Gewinn beträgt 11.430 EUR. Die Kunden haben 15.000 EUR für Dich unter dem Strich ausgegeben.
  2. Regelbesteuerung für Unternehmenskunden: Du stellst Deinen Kunden Rechnungen in Summe von 15.000 EUR zzgl. 2.850 EUR USt. (die diese als gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen können). Betriebskosten sind 3.000 EUR zzgl 570 EUR USt. Du bekommst 2.850 EUR USt. und zahlst 570 EUR, d.h. führst an das Finanzamt 2.280 EUR USt. ab. Dein Gewinn beträgt 12.000 EUR. Die Kunden haben auch hier 15.000 EUR für Dich bezahlt.
  3. Regelbesteuerung für Privatkunden: Du stellst Deinen Kunden Rechnungen in Summe von 15.000 EUR zzgl. 2.850 EUR USt. Deine Betriebskosten sind 3.000 EUR zzgl 570 EUR USt. Du bekommst 2.850 EUR USt. und zahlst 570 EUR, d.h. führst an das Finanzamt 2.280 EUR USt. ab. Dein Gewinn beträgt 12.000 EUR. Die Kunden haben aber für Dich in diesem Fall 17.850 EUR ausgegegen.

Willst Du im Fall 3 den gleichen Endpreis für Privatkunden erreichen wie in Fall 1, müsstest Du Deine Rechnungsbeträge auf 12.605,04 EUR zzgl. 2.395,96 EUR USt. kürzen. Damit würden die Kunden wieder in Summe 15.000 EUR zahlen, aber Dein Gewinn wäre dann nur noch 12.605,04 - 3.000 = 9.605,05 EUR anstelle der vorher erhaltenen 12.000 EUR. Die Regelbesteuerung ist also nachteilig für Dich, wenn Du für Privatkunden mit dem gleichen Marktpreis wie in Fall 1 auftreten möchtest.

War das vielleicht ein Absatz im Artikel, in dem es um die Rückkehr zur KU ging? Das würde ja Sinn machen, da die vereinnahmte Umsatzsteuer zum Gesamtumsatz zählt.

Beispiel, jemand überschreitet in 2020 die Grenze und ist in 2021 Regelbesteuerer, also umsatzsteuerpflichtig.

In 2021 liegen seine Nettoeinnahmen zwar unter 22.000, aber durch die vereinnahmte USt. liegt er eben doch über der Grenze und kann dann nicht in 2022 wieder KU werden.

Wenn man keine USt. vereinnahmt hat, gehört sie sicherlich nicht zum Gesamtumsatz.

Da stand sowas wie "der Kleinunternehmer nimmt dennoch Ust. ein sie wird jedoch nicht ans FA abgeführt" oder so ähnlich und dementsprechend wäre es die Bemessungsgrundlage.

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Hier: "Gesamtumsatz in diesem Sinne ist der Umsatz nach § 19 Abs. 3 UStG also zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer; also netto nicht mehr als 18.487,40 Euro (bis 31.12.2019: 14.705,88) bei 19 Prozent Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr bzw. 42.016,80 im laufenden Jahr."

https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-mehrwertsteuer/umsatzsteuer-mehrwertsteuer-international/verfahrensrecht/kleinunternehmerregelung-eu-mitgliedstaaten-1167698

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@Swiss33

Ich denke, das ist einfach missverständlich ausgedrückt. Falsch ist es nicht, denn eine vereinnahmte Umsatzsteuer würde ja zu Deinem Gesamtumsatz zählen. Du hast aber keine Umsatzsteuer vereinnahmt, also bleibst Du KU.

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Habe ich wohl etwas falsch verstanden ^^

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Die Kleinunternehmerregel lautet:

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird

Befasse Dich nicht mit irgendwelchen Regeln, die Du irgendwo list, sondern sieh einfach auf Deine Einnahmen.

Wenn 22.000,- Euro Einnahmen überschritten werden, ist der Uternehmer im Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr. Wenn Dein Unternehmen im Mai gestartet wurde, also 8/12 der Summe, oder leichter zu rechnen 2/3 = 14.666,- Euro.

Und es geht nicht um Verdienst, sondern um Einnahmen = Umsatz.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Der Satzteil "Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer" kann wohl für ein Missverständnis sorgen.

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@Andri123

Das ist mir klar, deshalb schreibe ich ja auch immer "Einnahmen" denn die Einnahmen sind der Umsatz (netto) udn die daruf entfallende Steuer.

Wie man oft sieht gibt es ja immer wieder Frager die denke ihre Einnahme von z. B. 100,- Euro wäre der Umsatz und davon müssten sie 19 Euro Umsatzsteuer zahlen.

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@wfwbinder

Er dachte nun, auf seine Einnahmen wird eine fiktive Umsatzsteuer gerechnet. Es geht ja nur um vereinnahmte USt, die tatsächlich geflossen ist. Und er hat als KU ja keine USt. berechnet.

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