werden Unterhaltsschulden nach dem Tod aus dem Eigenvermögen oder vom Nachlass beglichen?

2 Antworten

Unterhaltsschulden, die in der Vergangenheit entstanden und noch nicht gezahlt sind, sind Nachlassverbindlichkeiten nach Par. 1967 BGB, fallen deshalb in den Nachlass und sind aus der Erbmasse zu zahlen.