Wer haftet im Todesfall für den Dispokredit?

3 Antworten

Das hilft mehr als ein Link auf den Gesetztestext:

https://www.finanztip.de/nachlassinsolvenz/

Entscheidend ist, das die Insolvenkosten auch durch den Nachlass gedeckt sein müssen. Sonst wird das Verfahren gar nicht eröffnet.

In der Regel bleibt es ja nicht nur bei einem Dispo-Kredit. Die Wohnungsmiete muss ja auch ggf. bis zu 3 Monaten weiter gezahlt werden. Die Wohnung muss leer geräumt und übergeben renoviert werden. All das kostet Geld das nicht vorhanden ist. Dann kommt noch die Steuer. Wenn der Erblasser Rentner war ist das weniger kritisch, es sei denn er bekam eine hohe Rente oder Pension. Die wird ja nur für den Sterbemonat gezahlt und ist auch steuerpflichtig.

Hat der Erblasser noch gearbeitet, dann rechtet der Arbeitgeber ja tages-genau ab.

Aber man hat dann ja die Chance auf Steuererstattungen, muss aber eine Steuererklärung machen um an Erstattungen zu kommen. Das Kostet auch.

Die Versicherungen lassen einen als Erbe meist aus den Verträgen zum Monatsende oder Tages-genau. Aber andere Verträge, z. B. Telefon/Internet sonstiege Abos haben auch Kündigungsfristen und Mindesvertragslaufzeiten die man als Erbe einhalten muss.

Wenn also kein Nachlass vorhanden ist sollte man das Erbe immer ausschlagen. Das Nachlassinsolvenzverfahren bietet sich eigentlich eher bei Erbschaften an, die sich nicht überschauen lassen innerhalb weniger Tage oder wo die Befürchtung vorhanden ist es könnte überschuldet sein. Dann ist man da auf der sicheren Seite und schützt sein eigenes Vermögen.

Die Erben sollten das Erbe ausschlagen wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.

Oder man führt ein Nachlassinsolvenzverfahren durch, wenn man das Erbe nicht mehr ausschlagen kann.

Zu beachten ist bei der Nachlassinsolvenz, dass sie "unverzüglich" zu beantragen ist, da ansonsten trotzdem eine Haftung für die Schulden greift:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1980.html.

0
@user2358

Ein typischer Kommentar mit einem Link dessen Inhalt niemand versteht:

Was bedeutet denn

"das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind."

Welches Aufgebot ist gemeint?

Was ist mit unverhältnismäßig gemeint?

Typisch deutsche Gesetze, die nur Juristen verstehen, die wir aber alle befolgen müssen.

1
@hildefeuer

Erkläre ich Dir gerne:

Nach § 1970 BGB können Nachlassgläubiger vom Erben über das Aufgebotsverfahren aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Das ist i.d.R. dann der Fall, wenn die Gläubiger nicht oder nicht komplett bekannt sind.

"Unverhältnismässig" ist kein fixer Betrag, sondern richtet sich primär nach einem "Kosten-/Nutzen-Vergleich" einer Massnahme. Es gibt dazu z.B. hier eine Handreichung, wie es anzuwenden ist:

https://www.anwalt24.de/lexikon/verhaeltnismaessigkeit

1

Die Erben ! So wie Guthaben, erben die Erben auch Schulden !