Wechsel in eine Transfergesellschaft trotz Schwangerschaft im 6. Monat?

1 Antwort

Nach § 113 InsO ist eine Kündigung auch dann möglich, wenn die ordentliche Kündigung vertraglich (arbeitsvertraglich/tarifvertraglich) ausgeschlossen ist. Der gesetzliche Sonderkündigungsschutz (z.B. bei Betriebsräten, Schwangerschaft, Elternzeit) bleibt aber aufrechterhalten. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen zunächst die erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen der Arbeitnehmervertretung einholen, bevor er die Kündigungen aussprechen darf.

Sobald Du weißt, dass Du gekündigt wirst, meldest Du Dich bei der Arge. Das Arbeitslosengeld wird bei der Ausrechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, sondern die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.

Also: Schön ruhig bleiben, das tut dem Baby gut ;-))

Viel Glück