Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Abs. 4 BGB. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen etwas zu bekommen, diesen Anspruch spätestens drei Jahre nach der Scheidung geltend machen muss.