Vorsteuer bei Verkauf in Drittland?
Servus zusammen,
habe mal eine Frage bzgl. der Vorsteuer im Exportgeschäft.
Eine UG ist nur rein exportorientiert. Es werden LKW-Auflieger von z. B. Speditionen aufgekauft und sollen ins nicht EU-Ausland weiter verkauft werden.
Muss in diesem Fall die Vorsteuer geleistet werden und wie verhält es sich dann beim Verkauf des Aufliegers?
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat die UG ja dann die Forderung ggü. dem Finanzamt in Höhe der geleisteten Vorsteuer?
Würde mich freuen, wenn mich hier jemand zu diesem Thema aufklären kann :)
2 Antworten
Es entsteht ein Vorsteuerguthaben, allerdings müssen strenge Formalitäten bzgl. des Verbringens der Auflieger eingehalten werden. Ist dies nachweisbar, gibt es auch die Steuererstattung. Ein/e Steuerberater/in hilft da gerne weiter.
Danke für die Antwort. Mir kam es nur irgendwie komisch vor.
Das mit dem Nachweis stellt natürlich in der Tat öfter mal ein Problem dar. Lässt sich aber bei Nutzung des richtigen Incoterms leicht vermeiden, siehe hierzu wieso man nie EXW nutzen sollte als Verkäufer.
st das typische, dass ein Unternehmen, was ausschließlich, oder fast ausschließlich exportiert, praktisch immer eine Umsatzsteuer Guthaben hat.
Bei Gegenständen, die wie LKW, Autos, Aufliegern usw. rollen und im Gebrauch auch Grenzen überschreiten, sollte man den Exportnachweis nicht dem Kunden überlassen, sondern die Abfertigung selbst vornehmen.
Den Auflieger z. B. an einen Iraner ohne Umsatzsteuer verkaufen, ihm das Ding übergeben, damit er es als Anhänger einer Zugmaschine selbst in den Iran verbringt und auffordern, die Exportpapiere und die Anmeldung im Iran zu senden, dann wird das vermutlich schief gehen, denn wenn der sie Papiere nicht sendet, dann zahlt man natürlich die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Kaufpreis.
Also man sollte den Export selbst nachweisen.