Vorkaufsrecht bei Testamentsvollstreckung?

1 Antwort

Da hat mit einem Testamentsvollstrecker nichts zu tun, sondern gilt für alle Verkäufe von anteiligen ERbschaften, oder Teilen von Erbschaften:

Um ein – regelmäßig unerwünschtes – Eindringen Dritter in eine bestehende Erbengemeinschaft zu verhindern, gewährt das Gesetz in § 2034 BGB den verbleibenden Miterben ein so genanntes Vorkaufsrecht.
Das bedeutet, dass die verbleibenden Erben in den von dem weichenden Erben mit dem Erbteilerwerber abgeschlossenen Kaufvertrag einsteigen können und auf diesem Weg gleichsam unter sich bleiben können. Als Preis für diese Möglichkeit haben die Miterben, die ihr Vorkaufsrecht ausüben, natürlich den von dem weichenden Erben mit dem Erwerber vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.