Erbpachtgeber meint ,er hat Vorkaufsrecht.

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Ein Vorkaufsfall liegt bei einer Erbauseinandersetzung über ein Erbbaurecht nicht vor (vergl. Überblick Abs. 5 Vorkaufsrecht, vor § 1094 BGB, Palandt 71. Aufl., 2012) ).

Der Grundstückseigentümer/Erbbaurechtsausgeber blufft oder er irrt sich, wenn er das Gegenteil behauptet.