Übungsleiter und Kurzfristige Beschäftigung?
Hallo liebe Leute! Ich hab da mal eine Frage. Ich bin Student und arbeite im Sommer in den Semesterferien immer auf 50 Tage, bin da also in einer kurzfristigen Beschäftigung angestellt. Jetzt hab ich grad ein Praktikum im Jugendtreff hinter mir und hab von denen einen Übungsleitervertrag angenommen. Dann hab ich im Büro von meinem Job mit der 50 Tage Beschäftigung angerufen und hab gefragt, ob des ok ist und ob des zu den 50 Tagen dazuzählt und dann hat es geheißen, ja und dass des ein Problem is weil ich sehr aupfassen muss, dass ich nicht über die 50 Tage komm, wegen Sozialversicherung komm und so. Weiß jemand von euch, ob des stimmt, dass des dann sozusagen zusammengerechnet wird? Weil so wie ich des verstanden habe, gings in dem Übungsleitervertrag nur darum, dass ich im Jahr einen steuerfreien Betrag von 2100 Euro verdienen darf. Und jetzt kenn ich mich gar nicht mehr aus :( muss ich da jetzt auf aufpassen und des alles miteinander verrechnen? Oder is es vielleicht doch unabhängig voneinander?
Vielen Dank im Vorraus!!!
1 Antwort
Warum sollte das Probleme geben? Da hatte die Firma keine Lust einfach mal nachzusehen. Aber Achtung - sobald du eine weiter SV-pflichtige Tätigkeit aufnimmst gibts Probleme mit der kurzfristigen Beschäftigung!
Wird eine geringfügige Beschäftigung bis 400 € mtl. Einkommen neben einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt, die zeitlich auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist, dann erfolgt keine Zusammenrechnung. Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzung einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt.
Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und einem der folgenden Zwecke dient:
gemeinnützig Hierzu zählen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe sowie der Sport nach § 52 Abgabenordnung (AO) mildtätig Die sind darauf gerichtet, bedürftige Personen selbstlos zu unterstützen (§ 53 AO). kirchlich Diese richten sich auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts (§ 54 AO).
Bis in Höhe des Freibetrages von 2.100 Euro im Jahr bleiben die Vergütungen nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss also nicht - wie bei geringfügiger Beschäftigung - eine Pauschalabgabe von 30 Prozent für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuer abführen.
Ist die Vergütung höher als 2.100 Euro im Jahr, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Er gehört entweder zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt dem Lohnsteuerabzug, oder er ist als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Es können hier aber die Regelungen zur "geringfügigen Beschäftigung" angewandt werden. Und das bedeutet, dass zusätzlich zu den 2.100 Euro im Jahr beziehungsweise 175 Euro im Monat aus Sicht des Arbeitnehmers weitere Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, und zwar bis zu 400 Euro pro Monat.
guckst du auch hier:
http://www.ratgeber-steuer24.de/Nebenjob_und_Steuern/Uebungsleiterpauschale.html
vielen herzlichen dank!! dann werd ich da glei nomal ins büro schaun.... ;)