Teilzahlung für die Sicherstellung der Auflassungs-Vormerkung beim Immobilienkauf?

3 Antworten

Kurz und knapp:

"Pfandgebühr" = ist Ansichtssache, kann, aber muss nicht sein.

"Vorauszahlung wg. Auflassungsvormerkung" = klares NEIN!
So etwas ist ausschliesslich im notariellen Kaufvertrag bei den Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten zwischen Verkäufer und Käufer zu regeln und nicht in einem "normalen" Vertrag zwischen Makler und Interessent!

Ist schon ein etwas eigenartiger und ungewöhlicher Vertrag, der in Teilen "stinkt".

Die Zahlungsmodalitäten werden im Kaufvertrag geregelt, der notariell beurkundet werden muss. Nebenabreden sind ohnehin unwirksam, da sie gegen die Formvorschrift verstoßen. Zudem liest sich das so, das die 10% vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung gezahlt werden sollen, um diese "sicherzustellen". Davon ist absolut abzuraten, da erst die Vormerkung den Käufer überhaupt absichert. Im Normalfall wird der Kaufpreis NACH Eintragung durch den Notar fällig gestellt. Zahlt man vorher und der Verkauf scheitert dann noch, ist das Geld woanders und man hat u.U. eine uneinbringliche Forderung gegen den Verkäufer.

Ob man eine Pfand- oder Reservierungsgebühr zahlen möchte, muss jeder selbst wissen. Ich habe das noch nie gemacht. Der Makler erhält seine Provision in der Regel NACH Beurkundung des Vertrags. Letztlich soll aber auch hier eine Zahlung ohne konkrete Gegenleistung erfolgen.

Ich rate zur Vorsicht, da das alles aus meiner Sicht zumindest ungewöhnlich ist.

Meiner Meinung nach erwarten die zunächst einmal nur die Zahlung der Pfandgebühr!

Nach der Kaufzusage findet doch innerhalb der nächsten 7 Tage der Notartermin statt, erst ab dem Moment, was dann notariell geregelt ist, werden die 10% erwartet und fällig.

So verstehe ich das zumindest!