Sperrzeit Alg II nach Kündigung od. Aufhebungsvertrag für ÖBFD?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Da sie eine sozailversicherungspflichtige Beschäftigung aufgibt UND zudem ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, dürftesie bei erster Pflichtverletzung ein Sanktion von 30% auf ihren Regelbedarf bekommen.

Im Gegenzug hat sie ja die 200€ Aufwandsentschädigung frei, was die SAnktion überkompensieren wird.

Zwar ist nach Willen des Gesetzgeber der BFD insofern besonders privilegiert, als man in dieser Zeit der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen muss, aber damit ist (m.W.) nicht die Aufgabe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ob durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag ist Banane) zugunst des BFD abgedeckt.

Vielen Dank für Deine Antwort!!

Eine weitere Frage: Wie lange würde die Sanktion dauern? Das ganze Jahr?

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P.S. Ich vergaß: Während des BFD wird sie nur 200 € mtl. netto bekommen, so dass sie ohne weitere Einkünfte auf Hartz IV erst mal angewiesen bleibt.

Wenn sie beim Bundesfreiwilligendienst weniger verdient, verringert sie durch die Kündigung ihr Einkommen und erhöht ihren Bedarf an Alg II - wäre für mich - ein typischer Sanktionsgrund. Aber sie bekommt vorher natürlich eine Anhörung und kann ihre Gründe darlegen. Ich fände es nicht zielführend, wenn sie nach einem Studium nur ein ganzes Jahr im Freiwilligendienst arbeiten will, sie sollte sich besser bundesweit bewerben und nach einer Vollzeitstelle suchen, der Stellenmarkt ist gut, sie sollte etwas finden, wünsche ihr viel Glück.