Rechtliche Konsequenzen bei Aufgabe einer vermieteten Wohnung ohne ordnungsgemäße Kündigung und Rückgabe?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer einer vermieteten Wohnung. Die Wohnung war bislang vermietet, doch die Mieterin ist im April 2025 unbekannt verzogen, ohne eine neue Adresse mitzuteilen oder die Wohnung offiziell zu kündigen.
Die Mieterin hat die Miete für die Monate März, April und Mai 2025 nicht bezahlt. Die Schlüssel wurden am Tag ihres Auszugs offenbar in der Wohnung zurückgelassen und vom vorherigen Eigentümer an mich übergeben. Ich habe der Mieterin bereits fristlos zum 30. Mai 2025 gekündigt und ihr schriftlich mitgeteilt, dass sie verbleibende persönliche Gegenstände abholen soll.
Da ich noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bin, bin ich unsicher, inwieweit ich rechtlich befugt bin, die Wohnung ab dem 31. Mai 2025 zu betreten, zu säubern oder zu sichern.
Meine konkreten Fragen sind:
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir, wenn ich die Wohnung unbeaufsichtigt lasse oder als „aufgegeben“ behandele, ohne eine rechtsgültige Übergabe durch die Mieterin?
- Bin ich weiterhin verpflichtet, Mietzahlungen oder andere Verpflichtungen zu erfüllen, falls die Wohnung „verlassen“ ist, ich aber noch nicht im Grundbuch stehe?
- Inwieweit kann ich Maßnahmen wie Reinigung, Austausch von Schlössern oder Entsorgung von Gegenständen rechtlich vornehmen, ohne rechtliche Nachteile zu riskieren?
- Wie kann ich mich bestmöglich absichern, um nicht für Schäden, Mietausfälle oder andere Ansprüche haftbar gemacht zu werden?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine Einschätzung und Handlungsempfehlungen geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
3 Antworten
- meiner Meinung nach sind sie noch kein Eigentümer, da sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind
- seien sie froh darüber, da ist noch das Problem des bisherigen Eigentümers
bei Freunden, die bei einer Wohnbaugesellschaft wohnen, ist eine Mieterin heimlich über Nacht ausgezogen, und hat alles an Möbel in der Wohnung gelassen.
Der Briefkasten war voll mit gelben Mahnungsschreiben, ein Gerichtsvollzieher konnte da auch nix machen, da sich die Mieterin nirgendwo neu angemeldet hatte, erst knapp ein Jahr später konnte die mieterin ausfindig gemacht werden, die kosten zur Räumung der Wohnung hat die Wohnbaugesellschaft übernommen, wie es da weiterging, weiß ich nicht.
Strom und Gas war Schloß vor vom Gas bzw Stromlieferanten, wer das übernommen hatte, weiß ich nicht.
Ich würde sagen, das ist noch nicht ihr Problem, sondern das des verkaufenden Besitzers.
In der Wohnung lief noch Wasser aus, die Feuerwehr hatte die Wohnung geöffnet.
deshalb ist ihre Frage noch nicht ihre Frage bzw Problem, ohne Grundbucheintrag ist das noch nicht Ihre Wohnung.
Die Kündigung müsste der bisherige Besitzer aussprechen, aber wohin mit dem Kündigungsschreiben ohne neue adresse?
Das gilt vermutlich als nicht zustellbar
Sie hat die Schlüssel an der Tür gelassen,
den Strom abgemeldet,
all ihre Sachen mitgenommen
für März, April und Mai keine Miete bezahlt.
Der alte Besitzer hat im März und April eine Mahnung geschickt und im Mai eine Kündigung.
Es gibt nur Müll und alte Möbel.
Die Ansicht von @tellerchen und @Alarm67, dass der Erwerber erst durch die Umschreibung im Grundbuch bürgerlich rechtlicher Eigentümer wird, ist grundsätzlich richtig.
Aber wenn im Vertrag ein Termin für den Übergang der Nutzen und Lasten vereinbart ist (Siehe übergabe der Schlüssel), so trägt der Erwerber ab dann die Kosten (muss z. B. dem bisherigen Eigentümer die voraus bezahlte Grundsteuer ersetzen udn ab Übergabe Zeitpunkt die Versicherung tragen), er hat ab dann auch den Anspruch auf die Miete. Mit dem Kaufvertrag ist er auch automatisch in die Mietverträge eingetreten (Kauf bricht Miete nicht).
Du kannst Dir aber zur Sicherheit einfach noch eine Vollmacht vom Verkäufer geben lassen, um es zu vereinfachen.
Damit Du keinen Fehler machst, solltest Du einen Anwalt nehmen, denn auch alte udn schadhafte Möbel haben einen Wert. Auf der anderen Seite ist es unzumutbar eine Räumungsklage anzustrengen gegen einen Mieter der augenscheinlich schon ausgezogen ist.
Ich würde eine einweilige Anordnung zu beantragen, die die Räumung erlaubt mit Einlagerung durch einen Gerichtsvollzieher, gem. § 959 BGB.
Denn es gibt ein URteil (Urteil des BGH Az.: VIII ZR 45/09) dass auch bei mehrmonatiger Abwesenheit eine kalte Räumung zu Schadenersatzansprüche führen kann.
"Ich habe der Mieterin bereits fristlos zum 30. Mai 2025 gekündigt und ihr schriftlich mitgeteilt, dass sie verbleibende persönliche Gegenstände abholen soll."
Vermutlich ist diese Kündigung unwirksam, da Du noch nicht Eigentümer bist und somit der aktuelle Vertrag noch nicht an dich übergegangen ist!
Und damit ist der Rest der Frage/Punkte hinfällig!
Sie hat die Schlüssel an der Tür gelassen,
den Strom abgemeldet,
all ihre Sachen mitgenommen
für März, April und Mai keine Miete bezahlt.
Der alte Besitzer hat im März und April eine Mahnung geschickt und im Mai eine Kündigung.
Es gibt nur Müll und alte Möbel.