Rasentraktor bei vernieteter Wohnung absetzbar....

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Versuche es bei dem Traktor doch einfach mal mit anteilig nach Quadratmetern und mit acht Jahren.

Steuerberatungen dürfen nur die dafür zugelassenen Personen machen. Klar kannst du Hausmeisterkosten durch die vermietete Wohnung dem Mieter anteilig in Rechnung stellen. Inwieweit so etwas abetzbar ist, kann ich dir aber nicht beantworten, dafür gibt es ausgebildete Leute auf diesem Gebiet (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater). Aber die Geiz ist Geilmentalität lässt das ja nicht zu.

@Helge001: Du scheinst hier nicht fundierte Lebensweisheiten verbreiten zu wollen. Insb. stört mich dabei, Deine sachlich unkorrekte Aussage zu den Hausmeisterkosten noch mit einem "klar" immunisieren zu wollen.

Hausmeisterkosten können nur als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umbelegt werden, wenn diese Kostenart im Mietvertrag als umlagefähig bezeichnet worden ist. Ob das bei recer der vereinbarte Fall ist, ist nicht klar. Der Fragetext läßt dies völlig offen.

Es geht bei der Rasentraktorkostenfrage aber auch überhaupt nicht um Hausmeisterkosten, sondern allenfalls um Kosten für die Gartenpflege und Wegereinigung im Winter.

Im übrigen geht es auch nicht um die mietvertragliche Umlagefähigkeit, sondern um die steuerliche Absetzbarkeit der Geräteanschaffung. Und da könnte man seitenlange Tipps geben, ohne gegen das Steuerberatungsgesetz zu verstossen. Oder meinst Du mit Deinem "Klar", nicht auch schon gegen das Rechtsberatungsgesetz verstossen zu haben?

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Für diese Frage sind zwei Aspekte zu beantworten:

  1. Wenn der Traktor über € 410 (ohne MWSt) kostet, dann sind die Anschaffungskosten (Kaufpreis plus Lieferkosten) nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig, sondern über die gerätespezifische Laufzeit von 5 - 8 Jahren gleichmäßig zu verteilen. Damit hast Du den Abschreibungsbetrag/Jahr ermittelt.

  2. Diesen Abschreibungsbetrag/Jahr kannst Du als Werbungskosten in Deiner Anlage V (z. B. 2009 in den Zeile 40) einsetzen mit dem üblichen Anteil für diese Mietwohnung, den Du auch für andere gemischte Werbungskosten ("verhältnismäßig ermittelt" in Spalte 3 der Anlage V 2009) verwendest. Dieser Anteil dürfte sich nach den Wohnflächen richten.

Hallo LittleArrow, sehr korekte und klare Ansage. Super Antwort!!!! Danke noch einmal!

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