Neuer Vermieter will Kaution und das ich eine Kautionsversicherung abschließe?

3 Antworten

Der Sachverhalt steht schon im Titel.

Eben nicht: Gab es einen Vermieterwechsel desselbe Mietvertrags mit Kaution, einen Neuvertrag oder Wohnungswechsel mit Neueigentümer?

Im ersten Fall ging die Mietkaution auf den neuen Vermieter über und somit auch die Verpflichtung, die geleistete Kaution an dich zurückzuzahlen. Rechtsgrund: § 566a Satz 1 BGB.

Gut für dich: Ist die Übertragung der Kaution ohne deine Zustimmung erfolgt und zahlt der neue Wohnungseigentümer die Kaution am Ende der Mietzeit nicht zurück, etwa weil er insolvent wird, seine Konten gepfändet sind oder er unbekannt verzogen ist, so haftet nach § 566a Satz 2 BGB der Vorbesitzer dir gegenüber für die Rückzahlung der Kaution.

Die Kautionsart ist ohne deine Zustimmung nicht abänderbar :-O

Hats du hingegen einen neuen Mietvertrag oder Mietvertrag über eine neue Wohnung unterschrieben und ist darin Dtelung einer Mietkautionsversicherung vereinbart, ist die auch abzuschliessen.

Geht es um einen laufenden Mietvertrag .... oder beabsichtigst Du erst einen Mietvertrag abzuschließen?

Laufender Vertrag ..... neuer Eigentümer ...... dieser tritt in die Rechte und Pflichten des bestehenden Vertrages ein und hat keinerlei Recht / Anspruch im Nachhinein die Leistung einer Kaution bzw. den Abschlusds einer Kautionsversicherung zu fordern.

Beabsichtigte Vertragsschließung .....entweder Mietkautionsleistung an den Vermieter, Kautionsversicherung oder Bürgschaft. Die Forderung einer Mehrfachabsicherung ist nicht zulässig.

Der Mietvertrag wurde gestern unterschrieben

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@LUXLUXLUX

Das klärt immer noch nicht: Neuvertrag über diesselbe Wohnung des Ex-Vermieters oder neue Wohnung mit Kautionsvereinbarung?

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Gibt es dazu einen Paragraph?

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Nein, das ist nicht rechtens. Zumal eine Kautionsversicherung Dich ja auch Gebühren kostet. Es ist unzulässig, eine Bürgschaft plus eine Kaution zu verlangen. Das wäre eine doppelte Besicherung über das zulässige Maß hinaus.

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.focus.de/immobilien/mieten/kaution-und-buergschaft-das-fordern-viele-vermieter-obwohl-sie-es-gar-nicht-duerfen_id_5395005.html&ved=2ahUKEwiHusqNlc7sAhXMzYUKHSKxB3YQFjADegQICBAB&usg=AOvVaw3oSp8XCCAst0EiZbLrYrf8

Mitunter kann man sogar sowas unterschreiben, und es ist anschliessend rechtsunwirksam. Würde ich aber nicht machen.

Gibt es dazu einen Paragraph?

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Da sehe ich anders: Natürlich darf der Neueigentümer einen Mietvertrag mit veränderten Bedingungen, auch über die Form der Mietsicherheit, anbieten und wer den unterschreibt, hat sich auch daran zu halten.

Da sein MV damit aber endete, kann der M seinen Ex-VM auf verzinste Rückzahlung seiner hinterlegten Kaution verklagen, § 556a Satz 2 BGB.

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