Mietwohnung bezogen, versprochen Küche fehlt, Kündigungsrecht?
Wenn im Mietvertrag die Bereitstellung einer Küche steht, und man nun nach Einzug feststellt, die Küche besteht nur aus Tisch,Stühle, Herd und Kühlschrank- kann man dann per sofort kündigen. Der Vermieter stellt sich stur und versteht die Panik nicht. Was tun?
4 Antworten
steht im Mietvertrag "Einbauküche" oder "Küche". Eine Küche besteht nur aus nutzbarem Kühlschrank, Herd und Spüle, was hier wohl gegeben sein wird, somit hat der Vermieter sein Pflicht erfüllt und Ihr könnt natürlich trotzdem ganz normal mit der gesetzlichen Kündigungszeit von 3 Monaten kündigen.
Vielleicht schafft Ihr es aber noch Euch mit dem Vermieter zu einigen. Keine Panik machen sondern nur eure Entäuschung über das "Missverständis" rüberbringen und gemeinsam nach einer Lösung suchen ...
VIEL GLÜCK UND ERFOLG
TIPP: Das nächste mal genauer festlegen was der Vermieter zu leisten hat und eine "neuwertige Einbauküche mit Herd, Backofen, Kühl-Gefrierkombination und Geschirspüler" verlangen - aber ob der das mitmacht ist eine andere Frage ...
Mir ist kein Fall bekannt, dass jemand eine Wohnung ohne vorherige Besichtigung anmietet. Was stand denn da in der Küche? Wenn da eine Einbauküche vorhanden war und die inzwischen spurlos verschwunden ist, dann ist der Fall klar. Dann kann verlangt werden, dass der besichtigte und dem Vertrag zugrunde gelegte Zustand hergestellt wird.
War bei der Besichtigung der Küchenraum leer, dann kommt es auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an und da muß man ganz genau hinschauen. Nur "Küche" bedeutet nicht "Einbauküche"! Die vorhandenen Einrichtungsgegenstände erfüllen nämlich voll die herkömmliche Küchendefinition.
Nur bei Vereinbarung einer "Einbauküche" kann eine solche auch verlangt werden. Allerdings ein Kündigungsgrund ist beim Fehlen einer Küche nicht vorhanden, sondern nur Anspruch auf Erfüllung und Mietminderung für die Zeit bis die Wohnung vertragsgemäß hergestellt ist.
Das ist natürlich eine wirklich komplizierte Situation.
Im Vertrag ist sicherlich nicht spezifiziert worden, welchen Umfang die Küche haben soll. Demnach ist es hier auch schwer dem Vermieter vorzuwerfen, dass er den Vertrag seinerseits nicht erfüllt.
Ich rate dir in diesem Fall, nochmals das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und einen Kompromiss zu finden. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall wohl nicht möglich, da die Küche ja nicht leer stand, bzw. da ja Bestandteile einer Küche vorhanden sind.
Mir ist keine Vorgabe bekannt, die den Umfang einer EBK regelt. Vielleicht recherchierst du mal, ob es in dieser Richtung mal ein Urteil gab? Dann hättest du schon mal was in der Hand.
hab hierzu ein Urteil gefunden : LG Dresden 15 S603/97
demzufolge hättest Du die Chance auf Mietminderung um 20 Prozent