Hallo,

nein, das ist keineswegs die richtige Art. Vorausgesetzt natürlich, der Schaden war tatsächlich so groß, wie Sie schildern. Solange Sie keine Holzbalkendecken besitzen, oder in einem Fachwerkhaus wohnen, müssen Sie sich um die Statik keine Sorgen machen, so schnell geben Beton und Mauerwerk nicht auf. Selbstverständlich ist der Vermieter für die Behebung des Schadens verantwortlich. Er macht es sich hier sehr leicht und das ist nicht in Ordnung. In jedem Fall muss der Grad und das Ausmaß der Durchfeuchtung festgestellt werden, um dann die geeigneten Maßnahmen ergreifen zu können. Das ist allein Sache des Vermieters, bzw. seiner Versicherung, die er benachrichtigen muss. Manchmal ist es zwar tatsächlich so, dass eine durchfeuchtete Tapete sich während der Trocknung wieder ´anzieht´, aber davon kann man nicht von vornherein ausgehen und hängt vom Ausmaß des Schadens ab.

Sie sollten Ihren Vermieter schriftlich auffordern, hier tätig zu werden.

Ein Fachmann kann und wird dann entscheiden, ob Trocknungsgeräte aufgestellt werden müssen, oder ob eine vollständige ( Aus-)Trocknung tatsächlich durch verstärktes Heizen erreicht werden kann. Die erhöhten Heizkosten muss der Vermieter ebenfalls tragen, genauso wie die anschließende Renovierung Ihrer Wohnung, bzw. der betroffenen Bauteile.

Nur durch vollständige Austrocknung kann eine Schimmelbildung und Folgeschäden verhindert werden.

Ich würde Ihnen auch raten, die Situation in Ihrer Wohnung durch Fotos fest zu halten.

Freundliche Grüße

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So schrecklich es für Sie klingen mag, den Schaden müssen Sie wohl selbst bezahlen.

Letzten Endes ist es Ihre Außenwand, die nicht in Ordnung ist, da sie nicht ausreichend gegen drückendes Wasser abgesichert ist. Damit muss man im Erdreich immer rechnen und sollte die Abdichtung entsprechend gestalten. Ist dies nicht so, gehen die Schäden zu Ihren Lasten.

Allerdings sollten Sie Ihren Nachbarn zur schnellen Reparatur auffordern und vielleicht zumindest in diesem Bereich Ihr Haus neu, bzw. ausreichend abdichten.

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Bitte um HILFE ! Stehe vor Zwangsräumung zum 21.08.2012 Keine Mietschulden !!!

Hallo, wohne seit 12 Jahren mit meiner4 Köpfigen Fam.in einer Mietwohnung die mir von einem Grundstückpächter untervermietet wurde. Als dieser Insolvens ging und sein Pachtvertrag aufgelöst wurde.Kündigte uns der Eigentümer,mit der Begründung das dieser mit uns keinen gültigen Mietvertrag habe. Obwohl die Verwaltung des Eigentümers seit 2000 über unser Untermietverhältnis in Kenntnis gesetzt wurde und dies bislang stillschweigend bis Sep 2011 geduldet hat, verweisst dieser nun das im Pachtvertrag eine Untervermietung der schriftlichen Genehmigung des Eigentümers bedurfte die angeblich nie erteilt wurde. Deren Gegenteil ich aber auch nicht beweisen kann. Der Richter folgte der Argumentation des Eigentümers, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Durch Sicherheitsleistung unsererseits in Höhe von 2.300,00 € könnte die Vollstreckung abgewendet werden, wenn aber der Eigentümer dann auch Sicherheitsleistung in die Gerichtskasse hinterlegt, bleibt die Zwangsräumung weiterhin mit kurzer Zeitverzögerung bestehen. Obwohl wir in die zweite Instanz gehen wollen, uns auch die Rechtschutzdeckungszusage durch den Mieterbund gewährt wurde. Nun werden durch dieses Zwangsräumungsverfahren schon vor letzter Entscheidung Fakten geschaffen. Wie kann ich nur erwirken,das durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung 2.300 € auch die bevorstehende Zwangsräumung wenigstens noch bis zur Urteilsverkündung in der zweiten Instanzverhandlung ausgesetzt oder hinaus gezögert wird ?

Vielen Dank im vorraus für eine hilfreiche Antwort.

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Wenn diese Frage unter noch eine Antwort bitte steht, dann gehe ich davon aus, dass der Fall noch akut ist und die Räumung noch nicht statt gefunden hat.

Hier scheint eine ganze Menge schief gelaufen zu sein, aber in erster Linie kann ich imager761 nur zu dieser Äußerung gratulieren:

Hat euch euer Anwalt - in wohlverstandenem eigenem Kosteninteresse seines rechtschutzversicherten Mandanten - über diesen Umstand des Herausgabeanspruchs des Vermieters durch Zwangsräumung denn im Unklaren gelassen?

Ein leider zu häufiges Problem mit den Rechtsanwälten....

Meines Erachtens liegt hier - unabhängig von allem anderen - eine stillschweigende Einigung vor, d.h. in dem Moment, in dem Sie beweisen können, dass Sie die Miete regelmäßig auf das Konto des Eigentümers gezahlt haben, oder der Eigentümer/ Verwaltung Ihnen Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungen oder sonstigen Schriftwechsel persönlich hat zukommen lassen oder sich sonstwie, z.B. durch Zeugen, beweisen lässt, dass der Eigentümer/ Verwaltung von Ihnen wusste, dann liegt hier nach einem so langen Zeitraum zweifelsfrei eine Duldung und stillschweigende Einigung vor. Der Eigentümer hätte, wenn er nun eine erteilte Erlaubnis bestreitet, seinen Mieter, Ihren Vermieter, schon vor Jahren schriftlich wegen Vertragsbruchs abmahnen und Ihre Räumung fordern müssen.

Mich wundert nach Ihren Angaben, dass dies bisher nicht zur Sprache kam und der Richter dies auch nicht in Erwägung zog. Fehlen bei Ihren Schilderungen irgendwelche Angaben? Wenn nicht, dann scheint eine Revision unabdingbar zu sein, doch lieber mit einem anderen Anwalt. Eine jahrelange Duldung kommt hier einem Vertragsverhältnis gleich. Solange Sie regelmäßig Ihre Miete gezahlt und sich sonst nichts haben zuschulden kommen lassen, das das Räumungsbegehren des Eigentümers begründet, geht dies so nicht. Nur, wenn der Eigentümer nachweisen kann, von Ihrer Existenz erst im September 2011 erfahren zu haben und Ihnen daraufhin gekündigt hat, handelt er zu Recht und Sie müssen räumen. Dann nützt auch eine Revision nichts.

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Zunächst einmal: 1.) gibt es irgendetwas Schriftliches? Gibt es einen Mietvertrag? Eine Vereinbarung?

2.) Haben Sie Ihren Schwiegereltern Miete gezahlt, oder haben Sie mietfrei gewohnt, sozusagen als Ausgleich für die Ausbaukosten? Wie lange haben Sie dort gewohnt?

Ihre Angaben sind zur Klärung etwas dünn, um hier eine passende Antwort zu geben.

Einen Anspruch auf Ausgleich könnten Sie eventuell nur dann ableiten, wenn Sie beweisen können, dass Sie tatsächlich alleine für die Kosten aufgekommen sind und während Ihrer Zeit dort volle Miete gezahlt haben. Ohne etwas Schriftliches könnte dies jedoch schwierig werden und könnte das Zerwürfnis erheblich verschlimmern, wäre aber vielleicht nicht unmöglich.

Ich könnte mir aber vorstellen, dass Sie keine oder nur eine geringe Miete gezahlt haben, so dass sie Ihre finanziellen Aufwendungen quasi abgewohnt haben.

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In jedem Fall müssen Sie dem Vermieter vorher erklären, wie die Wohnung genutzt werden soll. Für was soll denn die Fläche genutzt werden?

Mietrechtlich gibt es einige Unterschiede zwischen Wohn- und Gewerbemietverträgen und den sich daraus abzuleitenden Ansprüchen.

Nutzen Sie eine Wohnung, für die Sie einen Wohnraummietvertrag haben, gewerblich, so kann dies zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Das hängt sicher für einen Vermieter von der Art des Gewerbes ab, das man dort betreibt. Nutzt man eine zu Wohnzwecken gemietete Wohnung z.B.nur als Lagerraum für seinen Gewerbebetrieb, dürfte dem Vermieter dies vermutlich egal sein, solange Sie Ihren mietvertraglichen Pflichten nachkommen. Aber es gibt durchaus berechtigte Vorbehalte gegen einen gewerblichen Betrieb in einer Wohnung, die in einem reinen Mietshaus liegt. Das hat nichts mit dem Mischgebiet drum herum zu tun.

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Hallo,

zunächst einmal ist von entscheidender Bedeutung, was im Mietvertrag steht.

Man muss unterscheiden zwischen der Schönheitsreparaturklausel und vereinbarter Renovierungspflicht. Letztere ist ungültig, egal ob im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll vereinbart. Eine Pflicht zur Renovierung besteht grundsätzlich für den Mieter nicht. Allerdings muss der Mieter für eine unproblematische Weitervermietbarkeit sorgen, d.h. der Vermieter kann verlangen, dass sämtliche Nägel, Schrauben, Dübel und Haken entfernt werden, Löcher fachgerecht verschlossen und Dekor-, Struktur- oder Fototapeten, Decken- und Wandpaneele und Bordüren entfernt werden. In diesen Fällen kann er für diese Bereiche auch den Ersatz durch Rauhfasertapete verlangen, sofern diese beim Einzug vorhanden war. Ebenfalls kann er verlangen, dass kräftige oder sehr knallige Wandfarben durch normale bzw. ´dem allgemeinen Geschmack entsprechende` Farben überstrichen werden. Er muss z.B. keine schwarzen, rote Wände oder sonstige Knallfarben hinnehmen, darf aber die Anstrichfarbe nicht vorschreiben. Ist der MV so formuliert, dass Sie beim Auszug streichen müssen, d.h. auch, wenn Ihre Wände und Decken im üblichen, normalen Zustand sind, so ist das ungültig. Wenn Sie jedoch diese besonderen Wand- und Deckenverkleidungen oder Knallfarben eingebracht haben und Ihre Nachmieter wollen diese übernehmen, dann sind Sie hier auf das Entgegenkommen Ihres Vermieters angewiesen. Dies lässt sich nur durch ein persönliches Gespräch erreichen.

Die Schönheitsreparaturklausel ist etwas anders: hierzu zählen, neben den normalen Tapezier- und Malerarbeiten auch das Streichen von Fenstern und Türen innen, sowie der Heizkörper und Heizrohre etc. innerhalb bestimmter Zeitintervalle und dient dem Zweck, die üblichen Abnutzungserscheinungen, die im Laufe der Jahre auftreten, zu beheben. Dies dient dem Wert- und Substanzerhalt. Ist diese wirksam vereinbart, dann gilt sie.

In Ihrem Fall verhält es sich nun so, dass der Vermieter aus den oben beschriebenen Gründen zwar nicht grundsätzlich auf dem Streichen bestehen kann, aber die ( wenn ) wirksam vereinbarte Schönheitsklausel zu beachten ist. Dem Vermieter darf aus diesem Mieterwechsel kein Nachteil entstehen. Wenn die letzten Schönheitsreparaturen nachweislich die empfohlenen Fristen noch nicht überschritten haben, dann müssen Sie nichts tun. Manche MV enthalten allerdings auch eine Entschädigungsklausel in Abhängigkeit von der seit der letzten Schönheitsreparatur vergangenen Zeitspanne, wonach der Mieter bei Mietende zwischen 20 - 80 % der Kosten tragen muss, sofern er nicht selbst beim Auszug streicht. Hieraus kann sich ein Anspruch des Vermieters ableiten, so dass Sie diese Fragen mit ihm persönlich klären sollten. Die Fristen der Schönheitsklausel beginnen immer mit dem Mietbeginn, so dass Ihre Nachmieter, damit dem Vermieter kein Nachteil entsteht, quasi in Ihre laufenden Fristen einsteigen und somit ihren Verpflichtungen ggf. eher nachkommen müssten. Soweit zur Theorie. In der Praxis wird es so sein, dass Ihre Nachmieter vermutlich eh streichen werden, so dass damit die Fristen neu zu laufen begännen. Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten. Gerne helfen wir bei weiteren Unklarheiten weiter.

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Hallo,

sie haben das Recht zur sogenannten ´ außerordentlichen Kündigung´ sobald Ihr Mieter: 1.) entweder über zwei Monate in Folge keine vollständige Miete zahlt und der Fehlbetrag mehr als eine volle Monatsmiete ausmacht. Mehr als heißt hierbei, dass der Fehlbetrag mindestens 1 ct über dem Betrag für eine Bruttomiete liegen muss. Das Gesetz spricht hier von nicht unerheblichem Teil der Miete, der fehlen muss. 2.) mindestens zwei Monate hintereinander gar keine Miete gezahlt hat 3.) über einen längeren Zeitraum nur unregelmäßige Mietzahlungen leistete, die dann irgendwann mehr als zwei fehlenden Bruttomieten entsprechen.

Diese drei Punkte berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 BGB, die eigentlich keine vorherige Abmahnung erfordern, da der Mieter selbst weiß und nachvollziehen kann, dass er zu wenig gezahlt hat.

Dann gibt es noch die Möglichkeiten der Kündigung wegen schwerer, mietvertraglicher Verletzungen gemäß § 543 Abs. 3 BGB. Da er nie die korrekte Miete zahlt, eventuell auch immer zu spät, verletzt er damit seine Verpflichtungen. Diese sind vorher abzumahnen. Mindestens einmal unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine Wiederholung zur fristlosen Kündigung führen wird.

Das Mietrecht ist hier sehr streng und stellt hohe Anforderungen an die formellen Erfordernisse. Wenn Sie den Mieter wirklich ´los´ werden möchten, dann sollten Sie in dem Kündigungsschreiben gleichzeitig auch ordentlich, also unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen und diese begründen. Als Begründung reicht hier der Bezug auf den § 573 Abs. 2 Satz 1 BGB, die schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten. Dies ist zunächst eine reine Formalität, im Klagefalle später kann die gleichzeitige ordentliche Kündigung jedoch das Zünglein an der Waage sein, wenn ihr Mieter die frsitlose Kündigung durch vollständige Zahlung der Rückstände innerhalb der vorgeschriebenen Fristen heilt, d.h. unwirksam macht. Dann greift zwar der §543 BGB nicht mehr, aber der § 573 BGB.

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Ein Waschbecken fällt keinesfalls unter die Kleinreparaturklausel.

Hier geht es um Haftung und die sollte klar sein: wenn das Waschbecken bereits beim Einzug gesprungen war, dann müsste dies im Übergabeprotokoll als vorhandener Mangel der Mietsache bei Mietbeginn vermerkt sein. Ist es das nicht, so muss Ihre Schwester nachweisen, dass sie das Becken nicht beschädigt hat. Kann sie das nicht, muss sie für die Kosten in voller Höhe aufkommen, sonst natürlich der Vermieter.

Die Türklinke fällt unter die Kleinreparaturklausel und da spielt, sachlich gesehen, eine Mietzeit von 14 Monaten keine Rolle. Wer kann denn sagen, ob nicht der Mieter 14 Monate Spaß daran hatte, die Türklinke dauernd zu betätigen? Rein theoretisch nicht unmöglich. Wenn Ihre Schwester die Klinke nicht zahlen möchte, dann hilft nur ein persönliches Gespräch zum Zwecke des vermieterseitigen Entgegenkommens, einen rechtlichen Anspruch kann sie nicht herleiten, sondern ist an die ( wirksame) Kleinreparaturklausel ihres Mietvertrages gebunden.

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Kündigung eines unmöblierten Zimmers in einer WG

Ich habe als Hauptmieter 1 Zimmer UNMÖBLIERT mit nur einem Unterschrank untervermietet. Die restliche Wohnung ist komplett von mir ausgestattet! Ich habe :diesem Untermieter gekündigt! Er will seine vollen 3 Monate :auskosten um mich zu ärgern. Dies wäre nun zum 30.9.2012. Mittlerweile will er sogar volle 6 Monate auskosten und ich bin mir nicht sicher, dass er dann freiwillig auszieht.

Das is absolut kein Zusammenleben mehr und ich habe nun 2 völlig verschiedene Antworten im Internet gefunden! Welche stimmt nun davon? Einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten:

Beispiel 1:

Wird ein unmöbliertes Zimmer in einer vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so kann der Hauptmieter nach § 573a BGB kündigen, ohne daß er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen muss. Die reguläre Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Beispiel 1: Die normale Kündigungsfrist beträgt drei Monate, eine Kündigung ist dann innerhalb von sechs Monaten ohne Nachweis des berechtigten Interesses seitens des Hauptmieters möglich.

Diese Regelung bezweckt, die Kündigung wegen des engen Zusammenlebens der Parteien zu erleichtern, und gilt z. B. auch bei der Vermietung von Einliegerwohnungen. Eine derartige Kündigung unterliegt aber besonders strengen formalen Voraussetzungen.

Beispiel 2:

Rechte und Pflichten aus dem Untermietvertrag Wenn der Hauptmieter einen Untermieter vertraglich in die Wohnung aufnimmt, kann der Untermieter eigene Mieterrechte gegenüber dem Hauptmieter geltend machen. So gilt zum Beispiel der gesetzliche Kündigungsschutz des Mietrechts. Der Hauptmieter kann dann nur mit einer Frist von drei Monaten und nur bei berechtigtem Interesse kündigen. Bei Mängeln kann der Untermieter die Miete mindern. Der Kündigungsschutz im allgemeinen Mietrecht (Erfordernis eines berechtigten Interesses des Vermieters für die Kündigung) gilt aber bei einer Untervermietung nicht, wenn der Hauptmieter die Wohnung ganz oder überwiegend mit Gegenständen eingerichtet hat.

Kann mir bitte jemand helfen?

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Eigentlich ist die Antwort recht klar:

Da Sie als Hauptmieter die Wohnung eingerichtet haben, kommt hier der § 549 Abs.2 Satz 2 zum Tragen: Der Kündigungsschutz gilt in diesem Fall nicht für Ihren Untermieter, also Kündigungsfrist 3 Monate. Was wurde denn im Mietvertrag vereinbart? Das ist zunächst die erste Frage. Wenn Sie dort Kündigungsfristen gemäß den gesetzlichen Vorschriften vereinbart haben, bleibt es bei 3 Monaten Kündigungsfrist. Sollte Ihr Mieter nicht ausziehen wollen, bleibt an legalen Mitteln nur die Räumungsklage. Ansonsten hat man ja schon davon gehört, dass manche Mieter das Leben in ihrer Behausung plötzlich ganz unerträglich fanden. Dafür nannte man die verschiedensten Ursachen: der Mitbewohner hatte z.B. ständig störenden und nervenden Besuch, Dinge verschwanden oder gingen kaputt, nachhaltige Störungen der Elektrizität, das neue Parfüm des Mitbewohners war unerträglich, usw. So mancher hat da das Weite gesucht.

Wenn die Angelegenheit auf eine Räumungsklage hinaus laufen sollte, dann können wir Ihnen hierbei Hilfe anbieten. Wir sind zwar keine Rechtsanwälte, haben jedoch als langjährige Hausverwaltung eine Menge Erfahrung mit diesen Klagen. Vor dem Amtsgericht benötigt man keinen Anwalt, zur Not kann man das selbst erledigen. Wir erledigen seit Jahren unsere Klageverfahren vollständig selbst und sind Ihnen hinsichtlich der Vorgehensweise und der formellen Anforderungen gerne behilflich. Auf Wunsch fertigen wir Ihnen auch die Klageschrift und ggf. die weiteren Schriftsätze an. Möglicher Weise kommt es gar nicht zu einer Gerichstverhandlung, vielleicht reicht die Zustellung der Klage durch das Amtsgericht Ihrem Untermieter schon aus, um den Ernst der Lage zu erkennen.

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Es ist grundsätzlich so, dass - sofern mietvertraglich wirksam vereinbart - alle Einbauten oder Gegenstände, die dem häufigen Zugriff der Mieter unterliegen, auch von diesen, bis zu einer bestimmten Grenze, repariert oder ersetzt werden müssen.

Schlecht für den Vermieter, wenn er keine solche Klausel vereinbart hat, oder diese nicht wirksam ist. Nicht immer gehen die Dinge erst nach Jahren durch natürliche Abnutzung kaputt, sondern sehr oft durch Unachtsamkeit oder sogar Absicht. Wenn jedes Mal der Vermieter für diese Schäden aufkommen müsste, würde dies für viele eine untragbare, finanzielle Belsatung darstellen.

Ich kann nur immer raten, den Mietvertrag vor dem Unterschreiben genau durch zu lesen, dann gibt es diese unangenehmen Überraschungen nicht.

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Was bedeutet denn nach Ihrer Rechnung ? Normalerweise lassen sich die konkreten Zahlen - und damit der Vergleich - aus den Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre entnehmen.

Insgesamt sind die Energiekosten, wie alle anderen auch, gestiegen, so dass sich bei gleichgroßen oder sogar etwas geringeren Heizkosten die Sanierungsarbeiten schon ausgezahlt haben.

Grundsätzlich sollte man auch immer sein eigenes Heizverhalten hinterfragen und darauf achten, dass man nicht seine Umwelt mitheizt. Dieses Problem führt immer wieder zu bösen Überraschungen und wird meist unterschätzt.

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Wichtig ist hier die Schuldfrage. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie diesen Schaden nicht verursacht haben, dann sind Sie aus dem Schneider. Können Sie dies nicht, dann müssen Sie dafür haften, sofern Sie per Mietvertrag für Schäden an der Mietsache haftbar sind. Steht z.B. in Ihrem Wohnungsübergabeprotokoll beim Einzug nichts von einer gesprungenen Fliese, dann dürfte es schwierig für Sie werden.

Mit der Schönheitsreparaturklausel hat dies nur indirekt etwas zu tun, denn zu den Schönheitsreparaturen gehört durchaus auch das Schließen von Dübellöchern und Ausbessern insofern defekter Fliesen dazu.

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Zu den Schönheitsreparaturen gehören sämtliche Tapezier- und Malerarbeiten in der Wohnung, einschließlich das Streichen der Innentüren, sowie Fenster und Außentüren von innen. Ebenfalls dazu gehören das Entfernen von Nägeln, Schrauben, Dübeln und Haken und das fachgerechte Schließen der Löcher in der Mietsache, d.h. z.B. in Wänden, Decken, Fliesen, Tür- und Fensterrahmen etc. Es ist darauf zu achten, dass eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag auch wirksam ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn starre Fristen vom Vermieter vorgeschrieben werden, oder der Vermieter einen Fachbetrieb zur Ausführung der Schönheitsrepaparturen verlangt oder konkrete Farbvorgaben macht. In so einem Fall ist die gesamte Klausel nichtig und der Mieter muss gar nichts machen. Also Vorsicht. Man kann ( und sollte) als Vermieter zumindest auch eine Kostenbeteiligung des Mieters an den Schönheitsreparaturen vereinbaren, wenn der Mieter vor Fälligkeit dieser Arbeiten auszieht. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die jedoch im Mietvertrag in gültiger Weise vereinbart sein müssen.

Rolladengurte, Klodeckel etc, die Sie genannt haben, fallen unter die Kleinreparaturregel, sofern diese mietvertraglich vereinbart wurde. Hierunter fallen alle Einrichtungs- und Bedienelemente der Wohnung, die dem häufigen und ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Hier gibt der Vermieter an, wie hoch die Kostenbeteiligung des Mieters im Einzelfall und insgesamt im ganzen Jahr sein darf. Üblich sind 100 € pro Einzelfall und ca. 300 € im ganzen Jahr. Wenn Ihre Mieter aus vielen Personen bestehen, so kann man auch einen höheren jährlichen Betrag vereinbaren, da die Gefahr von Reparaturen sich so natürlich erhöht.

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Sozialbürgerhaus fordert Wohnungswechsel

Mein Name ist Edi, ich bin 67 Jahre alt . Ich bin in Harz 4 reingerutscht (seit Februar 2012) aufgrund meiner Lebensumstände. Ich war immer selbstständig, plötzlich ging mein Geschäft nicht mehr, meine Frau hat mich mit meinem Sohn verlassen weil ich nicht mehr so gut verdient habe usw.usw. Letztendlich habe ich angefangen zu trinken, was natürlich meine eigene Schuld war und keine Lösung aber zu dem Zeitpunkt halt mein Leben mit dem ich alleine nicht mehr fertig wurde.(mittlerweile bin ich seit 3 Jahren trockener Alkoholikeer) Ich habe so mich so lange als möglich damit über Wasser gehalten, meine Antiquitäten, die ich mir im Laufe meines Lebens angeschafft hatte zu verkaufen und zu guter Letzt als nichts mehr da war, habe ich Freunde gebeten mir zu helfen nur um nicht zum Amt zu müssen. Mir blieb jedoch nun nichts mehr übrig, denn ich konnte nicht einmal mehr meinen Kühlschrank füllen geschweige denn mir mein lebensnotwendigen Medikamente finanzieren. Vor 1.5 Jahren zog dann mein bester Freund( wir kennen uns seit 50 Jahren)weil er Witwer wurde, bei mir ein weil wir a.uns gegenseitig stützen und b. weil wir uns natürlich die Miete und alle Kosten teilen. Nun meine Frage: meine Kaltmiete liegt 40 Euro über dem Regelsatz, die mein Freund bereit wäre zu übernehmen.Die Whg hat 80 qm 3Zi.Jeder 1 Schlafzi. gemeinsames Wzi. Kü. Bad. Dann muß ich noch sagen das ich in der Whg. bereits seit genau 20 Jahren wohne. Als es mir noch gut ging habeich die Whg. komplett saniert , was mich ca.20000 Euro gekostet hat. Das Amt will nun das ich mir eine Sozialwohnung suche,( obwohl beim Wohnungsamt Aufnahmestop ist) weil es ja sein könnte, das mein Untermieter irgendwann ja mal ausziehen könnte. Meine Whg. ist das letzte was mir noch geblieben ist, außerdem habe ich mit meinem Freund vereinbart das wir gemeinsam "sterben werden". Können die von mir wirklich verlangen das ich ausziehe, selbst wenn mein Freund die 40 Euro mehr zahlt?????Kann ich mich irgendwie dagegen wehren??? Außerdem muß ich jede Whg. laut Amt , in und um München annehmen. Kann mir irgendjemand helfen??? Ich bin wirklich verzweifelt.

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Eine andere Möglichkeit wäre, mit Ihrem Vermieter zu sprechen und ev. einen neuen Mietvertrag abzuschließen, in dem Ihr Freund als zweiter Hauptmieter steht, so dass Sie beide Gesamtschuldner der Miete sind. Soweit uns bekannt ist, liegt der Regelsatz für die Miete für eine Person bei max. 300,00 € + einem variablen Ermessungsspielraum von ca. 10%. Oder Ihr Freund wird Hauptmieter und schließt mit Ihnen einen Untermietvertrag ab.

Es gibt sicher eine Möglichkeit, mit dem Sachbearbeiter zu sprechen, denn ansonsten müsste das Amt Ihnen den Umzug mit finanzieren.

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Zunächst einmal wird die PKH auch bei gegebener Bedürftigkeit nur dann gewährt, wenn begründete Aussicht auf Erfolg des Verfahrens besteht. Dies entscheidet der jeweilige Richter und wir haben es auch schon erlebt, dass keine PKH bewilligt wurde. Da sollte man sich auch ein wenig auf seinen eigenen Menschenverstand verlassen, sofern möglich, denn in der Regel wird kein Anwalt seinem Klienten von vornherein sagen, dass sein Vorhaben aussichtslos ist. Vielmehr wird er ihm suggerieren, dass alles bestens und er völlig im Recht ist. Spätestens im Gerichtssaal kommt dann für den Mandanten das böse Erwachen, wenn der Richter und die Gegenseite plötzlich anderer Ansicht sind und die PKH nicht, oder nur teilweise genehmigt wird.

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Also: die Kautionszahlung erfolgt für die Wohnung, nicht für die Mieter. D.h. Die Kaution bleibt solange in voller Höhe auf dem Sparbuch, wie das Mietverhältnis besteht. Wie die WG-Bewohner dies unter sich regeln, ist eine andere Frage.

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Hallo,

ich weiß nicht, ob wir vielleicht schon zu spät dran sind und Sie bereits die Räumungsklage eingereicht haben, bzw. durch Ihren Anwalt haben einreichen lassen.

Wenn nicht, dann können wir Ihnen anbieten, diese Klage für Sie zu erledigen. Wir sind keine Rechtsanwälte, jedoch eine langjährige Hausverwaltung mit sehr viel Erfahrung auf diesem Gebiet. Wir erledigen seit Jahren all unsere Räumungsklagen vor dem Amtsgericht selbst, ohne einen Anwalt, der ist nämlich vor dem Amtsgericht nicht erforderlich. Unsere eigenen Erfahrungen mit Anwälten auf diesem Gebiet sind zudem denkbar schlecht und die Anwaltskosten sind extrem hoch. Es müsste zunächst einmal geklärt werden, ob Ihr Kündigungsschreiben rechtswirksam ist, denn dies ist oft der häufigste Fehler, den private Vermieter machen, da die formellen Anforderungen an ein Kündigungsschreiben heute ziemlich hoch sind. Sollte Klage eingereicht worden sein und die Kündigung ist nicht wirksam, hätten Sie schon von vornherein ( fast) verloren. Die Kosten für ein Räumungsverfahren sind tatsächlich sehr hoch, obwohl die Angaben hier teilweise nicht so ganz stimmen ( müssen). Sie zahlen zunächst Ihre Anwaltsgebühren und eine Verfahrenskostenpauschale, die sich am Streitwert orientiert. Sollte es zur anschließenden Räumung kommen, haben Sie die Möglichkeit eine Berliner Räumung beim Gerichtsvollzieher zu beantragen und Ihr Vermieterpfandrecht anzumelden. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher Ihnen lediglich die Wohnung übergibt, indem die Tür geöffnet wird. Wenn Sie bei der Öffnung dabei sind und die Tür selbst öffnen können, sparen Sie hier nicht nur die Kosten für einen Schlüsseldienst, den der GV sonst mitbringen würde, sondern die immens hohen Kosten für ein Möbelunternehmen, das die Wohnung dann räumen würde. Hier wird immer im Voraus ein Pauschalsatz von Ihnen an den GV zu zahlen sein, der vom GV bestimmt wird. Je nach Größe der Wohnung können das zwischen 3.000 - 10.000 € sein. Die Wohnung bleibt so, wie sie ist, d.h. die nicht pfändbaren Dinge kann und sollte der Mieter entfernen. Nachteil ist sicher, dass Sie auf seinen Sachen sitzen bleiben, aber sicher ist es für Sie anschließend billiger eine Räumung zu organisieren, als durch den GV. Im Übrigen sind vielleicht doch einige Teile zu verkaufen, so dass Sie einen Teil des Geldes zurück bekämen. Die Berliner Räumung kostet Sie ca. 300 €. Das alles ist aber ein ziemlich komplexes Thema, über das wir Ihnen gerne Auskunft geben werden, wenn Sie es wünschen. Natürlich kostenfrei. Werbung durch Support gelöscht

Freundliche Grüße

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