Hallo,
zunächst einmal ist von entscheidender Bedeutung, was im Mietvertrag steht.
Man muss unterscheiden zwischen der Schönheitsreparaturklausel und vereinbarter Renovierungspflicht.
Letztere ist ungültig, egal ob im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll vereinbart. Eine Pflicht zur Renovierung besteht grundsätzlich für den Mieter nicht.
Allerdings muss der Mieter für eine unproblematische Weitervermietbarkeit sorgen, d.h. der Vermieter kann verlangen, dass sämtliche Nägel, Schrauben, Dübel und Haken entfernt werden, Löcher fachgerecht verschlossen und Dekor-, Struktur- oder Fototapeten, Decken- und Wandpaneele und Bordüren entfernt werden. In diesen Fällen kann er für diese Bereiche auch den Ersatz durch Rauhfasertapete verlangen, sofern diese beim Einzug vorhanden war. Ebenfalls kann er verlangen, dass kräftige oder sehr knallige Wandfarben durch normale
bzw. ´dem allgemeinen Geschmack entsprechende` Farben überstrichen werden. Er muss z.B. keine schwarzen, rote Wände oder sonstige Knallfarben hinnehmen, darf aber die Anstrichfarbe nicht vorschreiben.
Ist der MV so formuliert, dass Sie beim Auszug streichen müssen, d.h. auch, wenn Ihre Wände und Decken im üblichen, normalen Zustand sind, so ist das ungültig.
Wenn Sie jedoch diese besonderen Wand- und Deckenverkleidungen oder Knallfarben eingebracht haben und Ihre Nachmieter wollen diese übernehmen, dann sind Sie hier auf das Entgegenkommen Ihres Vermieters angewiesen. Dies lässt sich nur durch ein persönliches Gespräch erreichen.
Die Schönheitsreparaturklausel ist etwas anders: hierzu zählen, neben den normalen Tapezier- und Malerarbeiten auch das Streichen von Fenstern und Türen innen, sowie der Heizkörper und Heizrohre etc. innerhalb bestimmter Zeitintervalle und dient dem Zweck, die üblichen Abnutzungserscheinungen, die im Laufe der Jahre auftreten, zu beheben. Dies dient dem Wert- und Substanzerhalt.
Ist diese wirksam vereinbart, dann gilt sie.
In Ihrem Fall verhält es sich nun so, dass der Vermieter aus den oben beschriebenen Gründen zwar nicht grundsätzlich auf dem Streichen bestehen kann, aber die ( wenn ) wirksam vereinbarte Schönheitsklausel zu beachten ist. Dem Vermieter darf aus diesem Mieterwechsel kein Nachteil entstehen.
Wenn die letzten Schönheitsreparaturen nachweislich die empfohlenen Fristen noch nicht überschritten haben, dann müssen Sie nichts tun.
Manche MV enthalten allerdings auch eine Entschädigungsklausel in Abhängigkeit von der seit der letzten Schönheitsreparatur vergangenen Zeitspanne, wonach der Mieter bei Mietende zwischen 20 - 80 % der Kosten tragen muss, sofern er nicht selbst beim Auszug streicht.
Hieraus kann sich ein Anspruch des Vermieters ableiten, so dass Sie diese Fragen mit ihm persönlich klären sollten. Die Fristen der Schönheitsklausel beginnen immer mit dem Mietbeginn, so dass Ihre Nachmieter, damit dem Vermieter kein Nachteil entsteht, quasi in Ihre laufenden Fristen einsteigen und somit ihren Verpflichtungen ggf. eher nachkommen müssten.
Soweit zur Theorie. In der Praxis wird es so sein, dass Ihre Nachmieter vermutlich eh streichen werden, so dass damit die Fristen neu zu laufen begännen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten.
Gerne helfen wir bei weiteren Unklarheiten weiter.
Freundliche Grüße
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