Lehrauftrag + Minijob - was muss ich beachten?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Oh, da geht Einiges durcheinander und wieder die Steuerphobie.

  1. Du kannst soviel verdienen wie Du willst. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 8.354,- (das sind nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte abzüglich verschiedener Abzüge), musst Du lediglich Einkommensteuern zahlen. Am Anfang ganze 14 % des diesen Grundfreibetrag übersteigenden Betrags. also von 100,- Euro Gewinn bleiben Dir dann noch immer 86,- Euro.

  2. Der Minijob wird in die Berechnung nicht einbezogen, weil die Abgaben der Arbeitgeber mit ca. 31 % pauschal bezahlt.

  3. Während des Semesters darfst Du nur 20 Stunden pro Woche Arbeiten (nur die Stunden sind entscheidend, nicht die Einnahmen/Einkünfte), weil Du sonst den Studentenstatus verlierst.

  4. In den Semesterferien kannst Du soviel arbeiten, wie Du willst.

  5. Nebengewerbe, wohl eher Gewerbe als Nebenerwerb für Lehrtätigkeit? auf keinen Fall, das ist freier Beruf, § 18 EStG und kommt nur in die Einkommensteuererklärung.

  6. Bei mehr als 17.500,- Einnahmen aus der Lehrtätigkeit muss geprüft werden, ob evtl. Umsatzsteuer anfällt (bis dahin bist Du sowieso Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer wird nicht erhoben). Aber Deine Umsätze dürften sowieso nach § 4 Nr. 21 b UStG umsatzsteuerfrei sein.

  7. Natürlich kannst Du von Deinen Einnahmen erstmal alle Kosten abziehen, die Dir daraus entstehen. Fahrtkosten, Schreibmaterial usw. usw. Ausserdem ja auch Deine Studienkosten, entweder als Werbungskosten, wenn es die Zweitausbildung ist, oder als Sonderausgaben, wenn es die Erstausbildung wäre.

  8. Wenn dann wirklich noch etwas übrig bleibt, was über den Grundfreibetrag von 8.354,- Euro hinausgeht, dann verweise ich noch mal auf den Eingangssteuersatz von 14 %. Sollten die Erträge so gut sein, dass Du ein zu versteuererndes Einkommen von 20.000,- hättest, dann wäre die Einkommensteuer gerade mal 2.634,- Euro. + Soli und ggf. Kirchensteuer. Kein Grund für Steuerphobie.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Danke für diese ausführliche Antwort. Damit ist mir sehr geholfen.

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@FilosFrauchen

Noch eine Frage hätte ich: Zählt zu den 20 Stunden in der Woche der Minijob dazu oder ist der auch außen vor?

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@FilosFrauchen

Der zählt dazu.

Als hauptberuflicher Student sind die Summe aller Nebentätigkeiten auf 20 Stunden pro Woche zu beschränken.

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Vielen Dank für die gute Antwort, ich habe die selbe Frage gehabt. Zusätzlich würde ich gerne wissen, ob die Einkünfte aus dem 450 Euro Job und dem Lehrauftrag gemeinsam zur Bestimmung der Sozialversicherungspflicht genommen werden (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)