Krankengeld bei zwei Diagnosen?

1 Antwort

Interessantes BAG-Urteil:

https://www.evangelisch.de/inhalte/163487/11-12-2019/entgeltfortzahlung-bei-erneuter-krankheit-eingeschraenkt

Für Deine Frage relevant:

https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2016/10/24/keine-entgeltfortzahlung-trotz-verschiedener-erkrankungen/

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, ist fraglich, ob weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Erkrankung, ist die Frage zu verneinen. Beruht die Arbeitsunfähigkeit hingegen auf mehreren unabhängigen Erkrankungen, die jeweils nach Abklingen der vorherigen eintreten, ist die Frage zu bejahen. Unklarheit herrschte, wenn nicht geklärt werden konnte, wann die jeweilige Arbeitsunfähigkeit eintrat. Das Bundesarbeitsgericht entschied jüngst (Urteil v. 25.05.2016 – 5 AZR 318/15), dass sich die Ungewissheit zu Lasten des Arbeitnehmers auswirkt.

Was war geschehen?

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem der Arbeitnehmer zunächst wegen eines Rückenleidens von seinem Hausarzt für sechs Wochen bis einschließlich Sonntag, den 20.10., arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war. Am 17.10. suchte der Arbeitnehmer den Arzt erneut auf, nun wegen zunehmender Schulterbeschwerden, die von den Rückenbeschwerden unabhängig und nicht auf ein gemeinsames Grundleiden zurückzuführen waren. Der Arzt stellte an diesem Tag keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am Montag, dem 21.10., attestierte er dem Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterschmerzen für zunächst zwei Wochen.

Der Arbeitnehmer behauptete, er sei erst ab dem 21.10. wegen der Schulterbeschwerden arbeitsunfähig gewesen. Zwar habe er zuvor zunehmende Schmerzen in der Schulter gehabt, die Arbeitsunfähigkeit sei aber dadurch ausgelöst worden, dass er sich am 21.10. morgens an einem Türrahmen gestoßen habe. Die Arbeitgeberin hingegen machte geltend, der Arbeitnehmer sei bereits am 17.10. wegen der Schulterbeschwerden arbeitsunfähig gewesen. Die Frage konnte nicht aufgeklärt werden, da der Hausarzt des Arbeitnehmers keine Angaben zum exakten Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden machen konnte.

Das BAG entschied daher, dass ab dem 21.10. kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, weil der Arbeitnehmer nicht nur für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher, sondern auch für deren Beginn und Ende beweispflichtig ist. Er habe aber nicht beweisen können, dass die zweite Arbeitsunfähigkeit erst nach der vorherigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit eingetreten war.

Apocalypsus 
Fragesteller
 06.04.2020, 22:57

OK also heißt das quasi die Krankenkasse ist hier im Recht, sehe ich das richtig?

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