Kosten für Bauendreinigung steuerlich absetzbar?

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Diese Putzleistungen gehören unzweifelhaft zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, auf die das BMF-Schreiben vom 15.02.2010 (www.kuerzer.de/hndl2010) anzuwenden ist. Um jedoch keinerlei Missverständnisse aufkommen zu lassen, sollte die Rechnungstextierung auch nur "Putz- bzw. Reinigungsleistungen" und nicht etwa "Bauendreinigung" lauten. Sonst entsteht möglicherweise der Konflikt zwischen Anlage 1 zum o.a. BMF-Schreiben "Neubaumaßnahmen" und Textziffer 20 (wo nur Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen ausgeschlossen werden).

Es sind bei Reinigungsleistungen mindestens zwei Fälle zu unterscheiden:

Anteil der Privatwohnung: 20 % des Rechnungsbetrages kann von der Steuerschuld abgesetzt werden (Zeile 76, Mantelbogen 2009), hierbei gilt ein Höchstbetrag von 20 % von € 20.000.

Anteil des Arbeitszimmers: Dieser Rechnungsanteil muß zwingend als Werbungskosten in der Anlage N aufgeführt werden (Textziffer 27 des BMF-Schreibens).

Die Nachweis- und Zahlungsbesonderheiten sind zu beachten.