Kleinternehmerregelung zur Regelbesteuerung?

1 Antwort

Kommt drauf an, wann Sie das Unternehmen gegründet haben: 2019 oder früher - vierteljährliche Voranmeldung, die erste also für das I. Quartal 2021 spätestens am 10.04.2021 (mit Antrag auf Dauerfristverlängerung 10.05.),

2020 - monatliche Voranmeldung, die erste also für Januar 2021 spätestens am 10.02.2021, mit Dauerfristverlängerung - die bei monatlicher Abgabe aber mit einer Sondervorauszahlung verbunden ist, welche wiederum in der Voranmeldung Dezember 2021 abgezogen wir 10.03.2021.

Falls noch nicht geschehen, registrieren Sie sich möglichst bald im Elster-Portal, damit die elektronische Übermittlung zum Fristende erfolgen kann.

Ale10 
Fragesteller
 15.01.2021, 13:09

Ich habe das Unternehmen 2018 gegründet. Als muss ich dann die Voranmeldung vierteljährliche abgeben ?

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Eifelia  15.01.2021, 13:13
@Ale10

Ja. Für alle Neugründer gilt monatliche Abgabe im Gründungsjahr und dem darauf folgenden Jahr. In späteren Jahren nur dann, wenn die gesamte Zahllast des Vorjahres mehr als 7.500 € beträgt - da gehe ich davon aus, dass dies als bisheriger Kleinunternehmer auf Sie nicht zutrifft.

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EnnoDerDritte  15.01.2021, 13:57
@Eifelia

Da die Zahllast logischerweise unter 1.000 (!) war im Jahr 2020, kann das Finanzamt hier (auf Antrag) auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verzichten.

Ansonsten ist das Vierteljahr der Voranmeldezeitraum.

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