KIZ? Einbehalten Von Sonderzahlungen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

das ist m.E. korrekt ! Nachzahlungen auch Einmalzahlungen sind EINKOMMEN in Bezug auf Bewilligung von Kindergeldzuschlag ! 

Kinderzuschlag und ALG-II schließen sich gegenseitig aus !

Kinderzuschlag wird gewährt, wenn der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag (oftmals in Kombination mit Wohngeld) gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld besteht.

Ihr solltet jetzt schnellstens Alg2 beantragen ! Dies ist in Fällen wie den euren ( Kindergeldzuschlag wurde abgelehnt) auch noch nachträglich möglich.

Ich hab neulich gerade gelesen, dass das Einkommen beim Kinderzuschlag genauso berechnet wird wie bei ALG-II.

Außerdem kann eine fällige Steuernachzahlung ( durch die Fragestelleriin an das FA zu leisten) wohl kein Einkommen sein?

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@Brigi123

Danke für deine Antwort, weißt du zufällig wo du es gelesen hast? 

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Hallo Gänseliesel,

ich wollte Dich doch nicht beleidigen! Sorry, falls das doch so angekommen ist.

Ich meinte nur, dass ich kein Profi bin und im Zweifel Leute wie wfw, Enno, RHW oder Juergen etc. wohl doch eher Recht haben als Leute wie wir, die hier stetig lesen und vieles googeln.

Natürlich hast Du einige Kenntnisse und gibst oft gute Antworten. Ich auch manchmal. Aber Profis sind wir beide nicht. Echte Fachkenntnisse sind halt nochmal was anderes.

 Nicht böse sein (hoffentlich)!

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Heute, hatte ich einen Anruf von der Familienkasse. 

Die Dame war sehr erbost... Sie meine Urlaubsgeld darf gesplittet werden auf 6 Monate und die Prämie, dass er samstag arbeiten war auch. 

Ich versuchte ihr mut dem Gesetz zu kommen was juergen mir geschickt hat, dass wollte sie nicht war haben. 

Ich habe gesagt sie soll es bitte prüfen. 

Sie meinte sie bleibt dabei :(  also heißt es nun. Doch Anwalt :(   

Stell doch erst einmal einen Antrag auf Beratungshilfe beim Gericht. Mit Beratungsschein gehst Du ja kein finanzielles Risiko ein, wenn Du einen Anwalt konsultierst. Nur 10,-€ Eigenanteil.

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Leider werde ich aus deiner Fragestellung nicht so ganz schlau.

So wie es sich anhört, ist die Berechnung des Jobcenters definitiv falsch.

Der Aufteilung auf sechs Monate steht ein recht aktuelles BSG-Urteil entgegen, wonach lediglich im Zuflussmonat anteilsweise gekürzt werden darf.

Siehe auch hier: http://www.dresdner-fachanwaelte.de/index.php/aktuelles/939-hartz-iv-bsg-entscheidet-ueber-anrechnung-von-einmaligen-einnahmen-handhabung-der-jobcenter-meist-rechtswidrig

Kinderzuschlag /Familienkasse 


Für  März - Juni haben wir kinderzuschlag erhalten 


Monat Juni erhielt mein Mann Urlaubsgeld, das wird anteilmäsig bis November angerechnet. 


Monat Juli hat er eine nachzahlung bekommen vom Vormonat und weil er samstag arbeiten war eine Prämie. 



Diese würde nun anteilmäsig bis Dezember aufgeteilt. 

Somit wird der Kinderzuschlag ab August ausgeschlossen. 


Meine Frage, dürfen die jegliche nach /sonderzahlung aufteilen. 


Ich habe Im Internet nur gefunden, dass es im Ermessen des Bearbeiters liegt ob er es im Zufluss Monat anrechnet oder aufteilt. 


Ob das so rechtens ist 


Lg

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@Netti6

Nein, eine Anrechnung über mehrere Monate ist nicht rechtens.

Lies dir bitte den Artikel durch, den ich oben verlinkt habe und handle so wie dort beschrieben, schnellstmöglich.

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@Juergen010

Betr. Verlinkung. Bei der Fragestellerin dürfte es nicht um Hartz4 gehen. Siehe meine Antwort Jürgen010. 

Gruß  ! 

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@Gaenseliesel

Das sehe ich ein wenig anders.

Da das BSG sich grundsätzlich mit der herrschenden Verrechnungspraxis (6 Monate) bei Einmalzahlungen beschäftigt hatte und gerade der Kinderzuschlag ja eine laufende Leistung ist, die das Abrutschen in ALG2 verhindern soll, sehe ich schon gravierende Parallelen, auf die sich die Fragestellerin durchaus beruifen kann.

Faktisch macht es ja keinen Sinn, dass die eine Seite (desselben Amtes) die Zahlung verweigert, während nun die andere Seite ALG2 auszahlen muss.

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@Gaenseliesel

im übrigen erwähnt Netti6 nirgends einen Alg2 Bezug, weil es beides zusammen (Kindergeldzuschlag + Alg2 ) auch nicht gibt ! 

Sie bezog lediglich ein so geringes Einkommen, weshalb Kindergeldzuschlag gezahlt wurde. 

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@Juergen010

Ich hab neulich  auch gelesen, dass die Einkommensberechnung beim Kinderzuschlag genauso erfolgt wie beim ALG-II.

Ich hab allerdings auch keine Fachkenntnisse, ebenso wie wohl Gaenseliesel.

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@Brigi123

Bei meiner ff.net  Mitgliedschaft von mittlerweile 5 Jahren darf Hilfe von mir angenommen werden, muss es aber nicht zwingend ! 

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@Juergen010

Danke juergen010, 

Den habe ich mir durch gelesen, fand ihn sehr gut! 

Und das Arbeitsamt gehört ja zur Familienkasse. 

Ich versuche es mal, mal sehen was sie mir schreiben werden. 

Ich hoffe ich bekomme es durch geboxt. 

Finde es eine frechheit!

Vorallem liegt es im Ermessen des Bearbeiters (steht so online) 

Nach dem ich jetzt mal eine Beschwerde gemacht habe  das seit März beim kinderzuschlag nichts passiert, und wir August haben... Denke ich machen sie es mir zum schurre, dass die alles anrechnen sie Foto vom Brief, habe es angehangen gestern schon. 

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Leider beruft sich die Familienkasse daraufhin, dass es im Juni Urlaubsgeld brutto von 492,60€ und im Juli eine Prämie gab. Bei den Zahlungen handelt es sich jeweils um eine einmalige Einnahme, die vorliegend in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Da der leistinfsanspruch durch Berücksichtigung in einem Monat entfiele, ist die einmalige Einnahme gem §11Abs.3S.3SGBII auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einen entsprechenden teilbetrag zu berücksichtigen. 

Schade..... Und somit liegen wir monatlich 6 Euro darüber 

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@Netti6

Dann bleibt dir, sofern du den ablehnenden schriftlichen Bescheid in Händen hälst, nur der Gang zum Sozialgericht unter Berufung auf das o.g. Urteil.

Die Anrechnung des Urlaubsgeld sowie der Prämie ist zwar rechtens - aber eben nur im Zuflussmonat.

Eine Verteilung auf 6 Monate hat das BSG explizit abgelehnt.

Lass Dich nicht ins Bockhorn jagen. Die wollen es ja offenbar nicht anders. Geh zum Rechtspfleger des zuständigen Sozialgerichts und lass Dir bei der Einreichung der kostenlose Klage helfen.

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@Juergen010

Nachtrag:

Im Übrigen widersprechen die sich ja selbst. Siehe dein Beitrag vom 17.08.17.

Siehe zitierter Gesetzestext: Abs 2 + 3

Da steht eindeutig im Zuflussmonat und eben nicht aufzuteilen.

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Die berufen sich auf dden Paragraphen , aber ehrlich ich werde da grad nicht ganz schlau ;(

Sozialgesetzbuch (SGB II)

Zweites Buch

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. 158 G v. 29.3.2017 I 626

§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind

Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit

Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen

in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des

Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes

zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus

darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem

Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des

Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind

zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur

Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind

zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28,

benötigt wird.

(2) Laufende Einnahmen sind

für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden

Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats

aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen

zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(3)

Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu

berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als

Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses

erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen

ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind,

werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch

durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme

auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und

monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Das bedeutet jedenfalls, dass der von Jürgen verlinkte Artikel auf jeden Fall auf Dich zutrifft, da der Kinderzuschlag tatsächlich gem. §11 SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) berechnet wird.

Am besten druckst Du den Artikel und das Urteil aus und legst es zu Deinem Überprüfungsantrag.

Du verlangst Berücksichtigung der Nachzahlungen als laufende Einnahme im Zuflußmonat gemäß Abs. 2 Satz 1. Entsprechend des genannten Urteils.

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ich danke euch ersteinmal für eure Tips und Infos, !!

habe jetzt Wederspruch eingereicht ! sobald ich eine Rückmeldung habe, werde ich sie euch mitteilen.

Bin echt gespannt , habe das Urteil was Jürgen mir mitgeteielt hat, gleich mit hinzugefügt.

Die haben mir sogar die letzten Jahre , dass Weihnachtsgeld angerechnet und Urlaubsgeld.

habe es jetzt erst mal  festgestellt (shitt)

Leider beruft sich die Familienkasse daraufhin, dass es im Juni Urlaubsgeld brutto von 492,60€ und im Juli eine Prämie gab. Bei den Zahlungen handelt es sich jeweils um eine einmalige Einnahme, die vorliegend in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Da der leistinfsanspruch durch Berücksichtigung in einem Monat entfiele, ist die einmalige Einnahme gem §11Abs.3S.3SGBII auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einen entsprechenden teilbetrag zu berücksichtigen. 

Schade..... Und somit liegen wir monatlich 6 Euro darüber 

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