kann man sein haus verkaufen wenn man gebürgt hat

3 Antworten

Die Bürgschaft ist eine persönliche Schuldübernahme für den Eventualfall (siehe §§ 765ff BGB). Wenn der Kreditgeber Deiner Tochter diese Bürgschaft so (und ohne Zusatz im Hinblick auf andere Vermögenswerte oder ohne Grundpfandgestellung auf Dein Eigenheim) akzeptiert hat, dann bist Du frei, Dein Haus zu verkaufen.

Vielleicht ist aber auch die bessere Lösung, das Haus schon jetzt zu verkaufen und Deiner Tochter das Geld zu geben? Will sagen, dass Du eine solche Bürgschaftsübernahme vermeiden solltest, da Du die künftigen Handlungen Deiner Tochter nicht kontrollieren kannst. Du kommst idR aus der Bürgschaft auch nicht nach x Jahren frei (weil die Bank wohl keine Befristung akzeptieren wird). Die Bank ist nicht verpflichtet, Dich über Unregelmäßigkeiten bei der Kreditaufnahme zu informieren (d. h. Du bist der "Depp am Ende").

Mich würde als dinoboxer sehr interessieren, warum die Tochter für einen Baukredit keine ausreichende Bonität hat und deshalb das Grundstück mit Haus als Sicherheit nicht ausreichen sollte. Ist die ganze Finanzierung so auf Kante genäht, dass schon jetzt oder spätestens bei der Anschlussfinanzierung mit einem um 2 % p.a. gestiegenen Zins ein "Schadensfall" absehbar ist? Da würde ich die Finger von lassen, da ich die Lebensplanung/-führung meiner erwachsenen Kinder nicht mehr steuern kann. Die Tochter könnte einfach in ihrem Lebenswandel zu "nachlässig" werden, vielleicht auch noch angespornt durch einen Lebenspartner. Auch ein beruflich notwendiger Ortswechsel könnte bei dem Eigenheim - je nach Marktsituation - einen Klotz darstellen.

Grundsätzlich: Keine Bürgschaft ohne Höchstbetrag, einschl. Zinsen und Kosten (der für Dich unbedingt beherrschbar bzw. verzichtbar wäre, d.h. keine existenzbedrohenden Beträge), ohne Befristung und ohne Vorausklage. Klare Exitstrategie (z. B. wenn die ersten 10 % der verbürgten Schuld getilgt sind, entfällt der Bürgschaftsanspruch).

Solange Du kein Grundpfandrecht für die Bürgschaftsverpflichtung bestellt hast, kannst Du mit Deinem Haus tun und lassen, was Du willst. Mit Grundpfandrecht wird die Sache aber kompliziert. Das müßte entweder übernommen werden oder es müßte darauf verzichtet werden, was man nur gegen Gestellung alternativer Sicherheiten machen würde.

Dino:

Du hast uns nicht verraten, aus welchem Grund der Darlehensgeber eine Bürgschaft verlangt. Ist es die unbefriedigende Bonität deiner Tochter oder zu geringes Eigenkapital?

Fehlen ausreichend Eigenmittel, würde ich ihr anstatt der Verbürgung den Betrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zweckgebunden zur Finanzierung des Einfamilienhauses zur Verfügung stellen.

Auf jeden Fall rate ich, die Bürgschaft der Höhe nach zu begrenzen und das die Inanspruchnahme durch den Gläubiger nur erfolgen darf, wenn der Gläubiger trotz pflichtgemäßer Wahrnehmung sämtlicher Möglichkeiten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz gegen deine Tochter als Schuldnerin oder bei der Verwertung von Sicherheiten mit einer Forderung ganz oder teilweise endgültig ausgefallen ist (Ausfallbürgschaft).

Begrenze das Risiko einer Bürgschaft und denke daran, dass sich das gute Verhältnis zur Tochter auch gegenteilig entwickeln kann. Lamentieren „hätte ich nur“ bringt dann nichts. Großzügigkeit ja, unübersehbare Risiken 25 oder 30 Jahr lang: Nein.