Inkassoverfahren wegen überfälliger Forderung?


12.03.2021, 21:27

Forderungsaufstellung vom 11.03.21

1 Antwort

Die spannenderen Fragen sind erst mal: Wann soll diese E-Mail geschickt worden sein? An welche E-Mail Adresse? Und vor allem: Wann wurde das Inkassobüro überhaupt beauftragt?

Letzteres geht möglicherweise aus der Forderungsaufstellung hervor. Kannst du diese mal hier als Foto posten? Oder zumindest mal nachschauen, welches Datum bei den Inkassogebühren dabeisteht, sprich wann die entstanden sein sollen?

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche
Sven99 
Fragesteller
 12.03.2021, 21:29

Danke, für die Hilfe,

ich habe meine Frage um die Forderungsaufstellung ergänzt!

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Answer123  13.03.2021, 00:31
@Sven99

Ich gehe mangels anderer Angaben mal davon aus, dass die Rechnung bereits im November fällig war.

Es sieht schlecht aus. Das Inkassobüro ist nach eigener Darstellung und vermutlich nicht effektiv bestreitbar vor deiner Zahlung tätig geworden. Auch eine hypothetische Karenzzeit (im Sinne des § 254 BGB) zwischen RE-Fälligkeit und IB-Beauftragung wäre locker eingehalten worden.

Für die Entstehung der Inkassogebühr dürfte es hier nicht auf den (grundsätzlich bestreitbaren) Zugang des ersten Inkasso-Schreibens bei dir ankommen, sondern auf das tatsächliche Tätigwerden des Inkassobüors*. Und letzteres dürfte schwer bestreitbar und seitens des Inkassobüros vermutlich sogar nachweisbar sein.

*Sprich: Die Erstellung und ggf. Absendung der E-Mail genügt, um gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Inkassovergütung entstehen zu lassen. Der Gläubiger wiederum hat einen Erstattungsanspruch gegenüber dir. Dass die E-Mail letzten Endes nicht bei dir angekommen ist, dürfte hierfür unerheblich sein.

Zur Höhe der Inkassokosten: Ein Gebührensatz von 0,9 ist eigentlich noch ganz ok. Die meisten anderen Inkassobüros setzten für die gleiche Arbeit den maximalen Satz von 1,3 an. Damit lägen die reinen Inkassokosten inkl. Auslagenpauschale bei 70,20 €. Du hast übrigens sogar Glück, dass das Inkassobüro seine Arbeit letztes Jahr aufgenommen hat. Die RVG-Gebühren haben sich Anfang diesen Jahres nämlich erhöht.

Grundsätzlich könnte man hier auch ein standardisiertes Masseninkasso und damit einen Gebührensatz von 0,3 gemäß 2301 VV RVG unterstellen (BGH Urteil vom 14.03.2019, 4 StR 426/18 (PDF)). Faktisch solltest du aber damit rechnen, dass das Inkassobüro es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt. Um das durchzufechten braucht man einiges an Nerven und Zeit und vermutlich auch Geld für einen Anwalt. Ich würde es vermutlich versuchen (sofern ein ausgebildeter Jurist dem Unterfangen zumindest gewissen Erfolgschancen einräumt), ich bezweifele aber, dass du dir das antun möchtest.

Nochmal ganz konkret zu dieser Frage:

Ist es rechtens seitens des IB den postalischen Weg erst drei Monate später zu wählen und darauf zu pochen , man hätte ja schließlich e-mails versendet?

Der Gläubiger bzw. das Inkassobüro kann grundsätzlich mit der Geltendmachung des Anspruches auch bis kurz vor der Verjährung (31.12.2023) warten, das ist vollkommen legal. Das hat aber auch keine Auswirkungen hinsichtlich der Inkassokosten, die haben sich seit dem 10.12.2020 nicht verändert. Lediglich die Verzugszinsen erhöhen ganz langsam die Forderung.

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