In welcher Höhe muss ich bei Amtsgericht unterliegen, damit ich Berufung einlegen kann?
In meiner Zahlungsklage von 2.700 Euro habe ich vor dem Amtsgericht zu 2.200 Euro obsiegt. Daraufhin meinte mein Rechtsanwalt, dass wir keine Berufung einlegen könnten, weil die Berufungssumme von 600 Euro von uns nicht erreicht worden ist. Die Berufung ist unzulässig. Ich freue mich zwar über den Erfolg, wollte aber Berufung einlegen, weil ich den vollen Zahlungsbetrag als gerechtfertigt ansehe. Ich ließ daher die Berufungsfrist verstreichen. Hat der Anwalt Recht?
1 Antwort
Das ist richtig, der Kläger muss in Höhe der Berufungsgrenze beschwert sein. Die Berufung nach dem Wert war nciht möglich.
Man hätte ggf. einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen können (§ 511 Abs. 4 ZPO).