Haftet ein Veranstalter für Schäden bei Geisterführungen?
Bei sogenannten Geisterführungen oder paranormalen Erlebnisreisen kommt es gelegentlich zu Zwischenfällen – z. B. durch Angstreaktionen, Stürze mit komplexen Frakturen oder psychosomatische Beschwerden bei Teilnehmern. Inwieweit haftet der Veranstalter bei solchen Fällen, insbesondere wenn der psychische Ausnahmezustand durch gezielte Gruseleffekte provoziert wurde? Gilt hier eine besondere Verkehrssicherungspflicht? Und gibt es Urteile zur Verantwortung bei inszenierten, aber wirkungsvollen Angsterlebnissen?
1 Antwort
Gar nicht, weil jeder Teilnehmer einen Haftungsausschluss des Veranstalters vorher unterzeichnen muss. Das ist wie in der Geisterbahn, da kommt der Veranstalter auch nicht dafür auf, wenn sich jemand buchstäblich zu Tode erschreckt. Nur bei technischen Defekten haftet der Veranstalter.