Gratisaktien - vorzeitige Beendigung der Sperrfrist

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Sperrfristen sind Festlegungen, die der Emittent der Aktien festlegt, d.h. wenn Du beispielsweise vergünstigt Mitarbeiteraktien bekommst, so werden diese vom Arbeitgeber üblicherweise in einem gesonderten Depot auf Deinen Namen gehalten. Die Veräußerung ist von dort jedoch vor Ablauf der Sperrfrist nicht möglich. Damit ist der Emittent auch die einzige Autorität, über die eine vorzeitige Beendigung der Sperrfrist möglich ist.

Weiterhin gibt es steuerliche Nachteile für Belegschaftsaktien (lt. EStG), die vor dem 01.09.2009 gekauft wurden bzw. die auf Vereinbarungen von vor diesem Termin zurückgehen. Die Frist von sechs Jahren für die Besteuerung geldwerter Vorteile ist jedoch keine Sperrfrist. Du könntest solche Aktien dennoch frei verkaufen. Für Aktien, die ab dem 01.01.2009 gekauft werden gelten keine einkommensteuerrechtlichen Besonderheiten - außer dem jährlichen Freibetrag von 360 EUR nach §3 Nr. 39 EStG (steuerfreier Erhalt von Mitarbeiteraktien).