Geschenke an Pflegerin von Bewohnerin?

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§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte (Heimgesetz)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

Bei Einer Wohnungsauflösung stellt sich bei einer Kommode, einem Tischchen usw. die FRage ob es "geringwertige Aufmerksamkeiten" sind.

Ich denke, dass alles, was man sonst auf den Sperrmüll werfen würde auf jeden Fall geringwertig ist. Ebenso, was ein Entrümpelungsunternehmen mitnehmen dürfte, ohne zu zahlen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986