Fällt Spekulationssteuer bei ETW-Verkauf an, wenn die Kinder darin wohnen?

2 Antworten

Spekulationssteuer gibt es nicht, @Impact hat völlig Recht. Gebe mal "Spekulationssteuergesetz" bei Google ein, Du wirst so ein Gesetz nicht finden.

Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen aber unter Umständen gem. § 23 EStG der Einkommensteuer.

Zur Frage, ob dieser Verkauf bei Dir einkommensteuerpflichtig ist, oder nicht, sagt die Fachliteratur:

Ein privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich einer an ein Kind unentgeltlich überlassenen Wohnung ist nur dann steuerfrei, wenn die Wohnung während der gesamten maßgeblichen Zeiträume an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind überlassen wurde.

Wie ich es sehe, hast Du beim Kauf und bei der Mietvertragsgestaltung ca. 250,- Euro Beratungsgebühr bei Deinem Steuerberater gespart und zahlst nun dafür einige tausend Euro Einkommensteuer.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Vielen Dank für die Antwort. Wenn ich richtig verstanden habe, muss ich den Gewinn also versteuern, da die Wohnung nicht kostenlos vermietet wurde und die ehem. Partnerin meines Mannes für den gemeinsamen Sohn kindergeldberecht ist und nicht wir?

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@Sommerhaus

Richtig, wobei das mit dem Kindergeld nicht entscheidend ist, denn es heißt ja "steuerlich zu berücksichtigendes Kind." Aus meiner Sicht entweder ein Beratungsfehler, oder eben der Fehler sich keinen Rat geholt zu haben, denn das ist eigentlich das Handwerkszeug eines jeden StB.

Kein Steuerberater ist eben teurer als ein (guter) Steuerberater.

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Diese steuer gibt es nicht

Ansonsten ist der gesetzestext eindeutig.

Tut mir leid, das habe ich nicht verstanden. Eine Spekulationssteuer gibt es doch. Wird sie nun in diesem Fall fällig?

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@Impact

In Deutschland gibt es keine Spekulationssteuer??

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@Impact

Du solltest wissen, daß in Deutschland nur der Gewinn von Spekulation der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Da Du als Eigentümer nicht verwandt mit den Kindern Deines Mannes aus erster Ehe bist, ist der Sachverhalt doch eindeutig.

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@Snooopy155

Es wird Spekulationssteuer genannt, ist aber korrekt einfach Einkommensteuer. Begünstigt ist die Überlassung an Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält, nicht die Überlassung an andere Angehörige, auch nicht an solche, denen man unterhaltsverpflichtet ist.

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@Eifelia

Hier liegt weder unentgeltliche Überlassung noch die Überlassung an eigene Kinder vor.

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