Erwerblos seid 13.12.22 o. Arbeitlosengeld u. ab 01.04.23 Minijob , Sa. 29.04.23 im Hospital bzgl Niernsteine+02.05.krankgeschr. und OP erst 14.07.23?
Aufgrund Bossing im Dez.20 + meherer unsinniger Abmahnungen über verdi Gegengeklagt (bislang bis gegenwärtig kein Arb.-Zeugnis erhalten) zum Juni21 gekündigt worden u. kein ALG erhalten und b. Nov.22 Gruppen-Therapie beigewohnt .
Von Juli21-Okt.21 Arbeitverhältnis
Nov.21b.13.06.22 Arbeitslos + ab April22 kein ALG mehr bzgl. Ausschöpfung des ALG-Bezugs . Ab 13.06.22b.13.12.22 Job's über Amadeus-fire Zeit-Arbeit u. leider Gruppen-Therapie ab Dez.22 nicht weiter geführt .
Ab 01.01.23 erneut Arbeitlos ohne ALG-Bezug und Kredit aufgenommen .
Mehr als 29zig Bewerbungen mit anfang 60zig abgesandt u. 6x 2-tägige Probe-Arbeit absolviert ... NiX .
Seid 01.04.23 Mini-Job begonnen u. Sa.29.04.23 ins Hospital bzgl. Nieren-Stein gelangt bis Di.02.05. Ab 02.05.23 krank geschrieben und Termin zur OP nicht vor 14.07.23 .
Meine FRAGE :
Falls ich nun länger krank geschrieben werden sollte , wird wohl sodenn "der Mini-Job" als Brutto-Gehalt - Grundlage festgelegt !? , bzgl. eventueller Krankengeld-Anforderung . P.S.: sorry f. so-viel Daten-Übermittlung ! lnG, Norbert kempfnorbert99@googlemail.com
Wird eventuelle Krankengeld-Beantragung nun auf Grundlage des anfgl. 4-wöchigen Minjobs veranlagt , oder kann letztere Vollbeschäftigung berücksichtigt werden ?
1 Antwort
Augenscheinlich mag ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, jedoch keiner auf (anschließendes) Krankengeld.
Aufgrund der angedeuteten Finanzierung, sollte ein Sozialleistungsanspruch bsp. Bürgergeld oder Wohngeld geprüft werden.
Ich sehe gar keinen Krankengeldanspruch, zober auch nicht.
hierzu geht's "nicht um ja-od.-nein" bzgl. Krankengeld-Anspruch , sondern vielmehr welche Abrechnungs-Bezüge in Betracht gezogen würde falls Es über eine 6-wöchige AU hinaus ginge ... Minjob od. zurückliegende Vollzeit -Job Bezüge ? lnG , Norbert
Wohn.- bzw. Bürgergeld kann beantragt werden, wenn dsbzgl erforderliche Grundlagen/Gegebenheiten passen .
Was wohl in keinem Fall gegeben sein wird sobald weitere volljährig berufstätige Familienangehörige in gemeinsamen Haushalt lebend , mit-hinzugezogen und rechnerisch berücksichtigt werden würden .
Doch grundlegend bezog sich meine Frage darauf , ob erwogener Minijob auf evtl. Krankengeld-Beantragung sich rechnerisch auswirken wird , oder zurück-liegende Vollbeschäftigung v. 13.06.b.13.12.22 rechnerisch angewandt werden würde
Vorab Danke , für jegliche Beantwortung ! mnG, Norbert