Vereinfacht gesagt ist es nicht möglich, sich einfach so aus einer Bedarfsgemeinschaft abzumelden.
Ûberobligatorische Einkünfte sind grundsätzlich nicht in voller Höhe unterhaltsmindernd. Die Höhe des konkreten Anrechnungsbetrags unterliegt regelmäßig der Einzelfallentscheidung.
Erhebliches Einigungspotenzial liegt in der Nähe der Hälfte der um 100€ verminderten Nettoeinkünfte; dies sollte jedoch nicht der Startpunkt der Verhandlung sein. Ein Betrag in Höhe des tatsächlich gezahlten Kindergeldes ist immer zu erzielen.
Eim Kindergeldanspruch erscheint hier unproblematisch.
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden womöglich zu Unrecht abgeführt, sodass sie keinen Anspruch auslösen können. Möglicherweise können diese Beiträge zurückgefordert werden.
Mit sich selbst kann man regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen.
Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordung geschäftsführender Personen lässt sich haufenweise Information finden.
Augenscheinlich mag ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, jedoch keiner auf (anschließendes) Krankengeld.
Aufgrund der angedeuteten Finanzierung, sollte ein Sozialleistungsanspruch bsp. Bürgergeld oder Wohngeld geprüft werden.
Für Schüler, Azubis und Studis bis 25 Jahre erhöht sich ab Julei der Grundabsetzbetrag auf anrechnungsfreie 520€. Dies betrifft auch Minijobs. Schüler-Ferienjobs bleiben komplett anrechnungsfrei und werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Soweit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, würde es sich hier um einen Minijob handeln. Neben der Gestaltungsmöglichkeit bei der Rentenversicherung kann dieser pauschal oder individuell versteuert werden.
Bei einem pauschal versteuerten Minijob fällt eine Pauschalsteuer von 2% an, die regelmäßig vom Arbeitgeber getragen wird; diese kann jedoch auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein pauschal versteuerter Minijob ist steuerlich abgegolten und damit nicht weiter relevant.
Ein individuell versteuerter Minijob richtet sich nach den individuellen Steuermerkmalen; bei einem Nebenarbeitgeber damit regelmäßig nach Steuerklasse VI. Somit unterliegt er der Einkommensteuer. Womöglich kann zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet werden, falls das zu versteuernde Einkommen „gering genug“ ist.
Soweit bei der Auszahlung einer Lebensversicherung Gewinnanteile oder Zinsen einer festgestellten Steuerpflicht unterliegen oder die Lebensversicherung als Rente ausgezahlt wird, zählen diese Auszahlungen zum wohngeldrechtlichen Einkommen.
Im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens wird regelmäßig die Unterhaltsverpflichtung implizit mitgeprüft. Sollte diese nicht bestehen, gilt das Bafög als elternunabhängiges.
Aufgrund des sogenannten Zuflussprinzips ist dies grundsätzlich möglich. Eine Beratung vor Ort – mit vorliegenden Bescheiden –könnte empfehlenswert sein.
Der Arbeitgeber kann sich bei der Krankenkasse oder besser bei seinem Betriebsprüfer des Rentenversicherungsträgers die Auskunft holen, dass hier der Werkstudistatus Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen- und Kranken-/Pflegeversicherung auslöst.
Auffallende Fehleinstufungen werden rückabgewickelt.
Die genannten Zahlen lassen sich nicht nachvollziehen. Soweit kein Anspruch auf Grundsicherung besteht, gibt es mutmaßlich nur Wohngeld.
Für den Zeitraum der freiwilligen Versicherung sind die Beiträge wohl vorläufig festgesetzt und werden nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig berechnet.
Die bisherige studentische Versicherung endet mit dem Zeitpunkt des Beginns einer krankenversicherungsrechtlichen hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Dies muss nicht der selbst festgestellte Zeitpunkt sein.
Bei solchen Komstruktionen sollte man die Arbeitszeitgrenzen berücksichtigen.
Werkstudis können nicht über das Beschäftigungsverhältnis krankenversichert sein, da sie dort versicherungsfrei sind. Daher müssen sie sich anderweitig selbst versichern.
Bei der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung ist dies aufgrund des regelmäßigen Überschreitens der Einkommensgrenze der ansonsten beitragsfreien Familienversicherung (zurzeit bei Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale 587,50€) für Studis unter 30 Jahren die studentische Versicherung. mit einem pauschalen Beitragssatz von ~120€, bei älteren Studis die freiwillige Versicherung mit einem Mindestbeitrag von ~220€
Soweit hier tatsächlich trotz voller Erwerbsminderung ergänzend Bürgergeld vom Jobcenter gezahlt wird, gibt es bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit einen Freibetrag von 100€ und darüber hinaus 20%; bei 132€ Einkommen wären damit 106,40€ anrechnungsfrei und das Bürgergeld würde um 25,60€ reduziert werden. Eine bisher gewährte Versicherungspauschale von 30€ würde wegfallen.
Nach der Fallschilderung besteht ein Anspruch auf Bürgergeld. Bei Wegfall der Arbeitsunfähigkeit könnte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Womöglich wurde hier grundlos eine Ausschlussfrist nicht eingehalten.
Was der Vermieter schreibt erscheint hinsichtlich der Erstattung und insbesondere hinsichtlich der Abgabe einer „eidesstattlichen Versicherung“ als rechtlich haltlos.
Soweit eine notwendige Anhörung unterblieben ist, kann dies regelmäßig noch geheilt werden. Nicht ersichtlich ist, welche Bescheide bisher tatsächlich erlassen wurden. Bei Abschließender Entscheidung, Aufhebungs- und Erstattungsverfahren ist es grundsätzlich empfehlenswert, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu nutzen.
Unabhängig davon könnte man an den behaupteten Darlehen zweifeln: bsp. scheint der zukünftige Ehemann hier finanziell zu unterstützen.
Ein „ordnungsgemäßes Abmelden“ vom Arbeitslosengeld II gibt es so nicht. Womöglich hat es sich hier um einen Verzicht gehandelt. Dadurch wird jedoch ein Bewilligungszeitraum nicht beendet. Nach einer vorläufigen Bewilligung hat grundsätzlich eine abschließende Entscheidung zu erfolgen. Bei selbstständigen Tätigkeiten erfolgt dabei eine Durchschnittsbildung des Einkommens über den gesamten Bewilligungszeitraum. Dies könnte hier beabsichtigt sein. Ein mutmaßlich erfolgter Sozialleistungsverzicht mag hier keine besonders glückliche Entscheidung gewesen sein.