Erbt die Stiefmutter vom Stiefsohn?

4 Antworten

Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder der Verstorbenen (Stiefmutter, Stiefvater) sind, gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Umgekehrt erben auch die Stiefeltern nicht von ihren Stiefkindern. 

Insofern greift ein Erbanspruch nur durch ein entsprechend ausgefertigtes Testament.

Gesetzlich nicht. Nur wenn du im Testament bedacht wirst. Ansonsten gehst du leer aus.