Erbpacht und Wohnrecht?

3 Antworten

Man hat bei dem ganzen Vorgang das gültige Recht völlig ausser acht gelassen und damit ein großes Chaos produziert.

Meiner Schwiegermutter gehört ein Grundstück, dass bei der Kirche gepachtet wurde (läuft noch ca. 35 Jahre).

Ihr gehört das Grundstück eben nicht, sondern sie hat nur ein Erbbaurecht. Es heißt nichts anderes, als dass sie darauf bauen durfte. Ein Erbbaurecht hat ein eigenes Grundbuchblatt. Aber es besteht kein Eigentum am Grundstück.

Die Tochter hat mit Ihrer Familie vor 15 Jahren auf das Haus der Mutter drauf gebaut - Einliegerwohnung mit Sondernutzungsrechten.

Damit gehört der Zubau der Mutter. Der Bau ist vermutlich rechtmäßig, denn sonst hätte es eine Baugenehmigung gegeben.

Es steht nur, dass der Mutter das Haus zu 415 Anteilen und der Tochter zu 585 Anteilen gehört.

Vermutlich repräsentieren diese Anteile Altbausubstanz und Zubau.

Zum anderen wurde vertraglich ein Wohnrecht der Mutter eingetragen.

Es wurde eben nicht eingetragen, sondern nur vertraglich vereinbart.

Soweit ich weiß, muss dies aber im Grundbuch stehen. Ist es aber nicht. Ist dies überhaupt gültig, oder kann es sein, dass die Kirche hier die Zustimmung nicht gegeben hat.

Vertraglich gültig ist es schon, aber nicht grundbuchlich verankert.

Da sich as Wohnrecht nur auf das Erbbaurecht bezieht (beziehen kann) braucht die Kirche nicht zuzustimmen.

Wie der Name schon sagt, man kann ein Erbbaurecht auch erben.

Für die Frage der Erbschaft stehen ja die 415/1000 ja noch zur Verfügung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Genau so verstehe ich das ansatzweise auch. Verstehe auch, dass man an einer ungerechten Aufteilung nichts machen kann - (diese 415/1000 sollen laut Aussage der Mutter definitiv) nochmal durch zwei (Mein Mann und Schwester) geteilt werden, "da das sonst nicht fair" wäre.

Aber so kann ich doch verstehen, dass der Anteil der Schwester (also die Hälfte des Hauses der Mutter) schon übergeben wurde oder?

Sollte oder ist es sinnig etwas aufsetzen zu lassen worin steht, dass die Pflege von der Schwester komplett übernommen werden soll?

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@sbf2013

Was ist denn daran ungerecht? Wenn die Schwester den Anbau selbst bezahlt hat, wurde ihr doch nichts geschenkt. Und zu vererben ist der alte Hausanteil (415) der Mutter, und natürlich wird der auf beide Erben verteilt, wenn sie nicht testamentarisch etwas anderes festlegen will.

Ob die Schwester sich am jährlichen Pachtzins beteiligt, ist eine andere Frage. Möglich wäre es ja.

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@sbf2013
Aber so kann ich doch verstehen, dass der Anteil der Schwester (also die Hälfte des Hauses der Mutter) schon übergeben wurde oder?

Schriebst Du im Sachverhalt nicht:

Die Tochter hat mit Ihrer Familie vor 15 Jahren auf das Haus der Mutter drauf gebaut - Einliegerwohnung mit Sondernutzungsrechten.

Demnach haben die Ihre Wohnung doch selbst gebaut und vermutlich auch finanziert.

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@Andri123

Es geht nicht um den Anbau. Der ist da rausgenommen. Es handelt sich nur um das alte Haus, was sie "anscheinend" schon zur Hälfte bekommen hat und die andere Hälfte die "eigentlich" meinem Mann zustände, würde dann nochmal geteilt werden. Nochmal, wenn es so ist, ist es so. Derzeit ist es halt eben so, dass die 415 (das alte Haus) schon zur Hälfte der Schwester sind und die andere Hälfte nochmal durch zwei geteilt werden soll.

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@wfwbinder

Die Wohnung ja. Die gehört ihr. Aber kann sie nicht auf das Alte Haus drauf bauen, wenn ihr davon schon ein Teil gehört - wegen der Erbpacht? Oder kann man auf ein bestehendes Haus draufbauen, wenn einem weder Grund noch Anteile vom alten Haus gehören?

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@sbf2013
Oder kann man auf ein bestehendes Haus draufbauen, wenn einem weder Grund noch Anteile vom alten Haus gehören?

Der Grund und Boden ist doch in Erbpacht (Erbbaurecht) verfügbar. Das Erbbaurecht ist ja gerade das Instrument um auf fremden Grund und Boden bauen zu dürfen.

Es steht nur, dass der Mutter das Haus zu 415 Anteilen und der Tochter zu 585 Anteilen gehört.

Damit ist och dokumentiert, dass der Mutter 415/1000 gehören, also vermutlich der Wert des alten Baukörpers und er Tochter 585/1000, also vermutlich der Wert des azu gebauten Teils.

Wie sollen wir tiefer in die Materie eindringen, wenn wir diese Unterlagen nicht in den Details kennen.

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@sbf2013
Aber kann sie nicht auf das Alte Haus drauf bauen, wenn ihr davon schon ein Teil gehört - wegen der Erbpacht

Das Erbbaurecht gehört ihr doch gar nicht. Weder zum Teil noch ganz, denn dazu müsste sie in den Erbbaurechtsvertrag aufgenommen werden, bzw. ihn erben, aber das passiert doch erst, wenn die Mutter stirbt. Diese Aufteilung betrifft doch nur den Bau. Das war notwenig, um die Rechte an dem selbst erstellten Anbau/Aufbau zu sichern.

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@sbf2013

Oben schreibst Du, dass der Anteil der Mutter 415/1000 beträgt. Also etwas weniger als die Hälfte. Ich verstehe nicht, weshalb Du meinst, die Schwester habe eine Hälfte des mütterlichen Altbaus bereits erhalten.

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Schwierig...

In Deutschland werden keine Häuser auf/zu Häusern gebaut, sondern auf Grundstücke oder Grundstücksgleiche Rechte.

Ein Erbbaurecht ist so ein Grundstücksgleiches Recht. Wenn irgendwer auf dem Erbbaurecht der Mutter ein Gebäude errichtet, dann gehört das Gebäude der Mutter.

Ein Wohnrecht kann auch vertraglich vereinbart werden, gilt dann aber nur zwischen den beiden Personen. Falls eine der Personen als Vertragsbeteiligte ausscheidet ist der Vertrag hinfällig. Ein Wohnrecht der Mutter ist dann nur so lange gültig, wie derjenige der ihr das Wohnrecht garantiert auch im Besitz des Grundstückes ist.

In Deutschland muss ein Wohnrecht nicht zwangsweise im Grundbuch stehen. Man unterscheidet zwischen dinglich und vertraglich. Was die beiden miteinander vertraglich ausgemacht haben, ist auch eine Sache zwischen den beiden. Mit Sicherheit steht auf dem Grundstück kein Schwarzbau. Vielleicht magst du uns mitteilen, warum diese Informationen so wichtig für dich sind? Kann bei der Beantwortung eventuell helfen.

Leider ist es derzeit so, dass die Familie auseinander bricht. Meine Schwiegermutter hat zwei Kinder - meinen Mann und die Schwester. Es wurde meinem Mann leider immer nur mündlich mitgeteilt, dass er die Hälfte des Hauses der Mutter bekommen soll und die andere Hälfte die Schwester. Wäre soweit ja auch in Ordnung. Allerdings ist nun diese besagte "vorweggenommene Erbfolge" laut Vertrag geregelt worden. Daher würde ich einfach gerne wissen, ob das Haus schon geteilt wurde - sprich die Schwester ihren Anteil vom Haus durch die Aufstockung schon erhalten hat oder nicht. Ob es hier ggf. einen Paragraph gibt, der besagt, dass nur aufgestockt werden darf, wenn ihr schon mehr wie 50% des Grundbesitzes gehört oder so?
Seitens der Mutter wurden leider viele Verträge und Beglaubigungen unterzeichnet die sie selbst nicht verstanden hat (laut eigener Aussage) und nun muss Licht ins Dunkel gebracht werden und es soll eine klare Regelung über das Erbe geschehen. Gesagt wurde ebenso, dass die Schwester die Pflege der Mutter irgendwann übernehmen soll, was absolut in Ordnung wäre, wenn sie dann auch etwas mehr vom Kuchen bekommen würde. Andernfalls ist dies leider nicht gerecht verteilt.

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@sbf2013

Ja, das kommt oft vor, das etwas ungerecht verteilt wird, und noch öfter, dass man nichts dagegen machen kann, weil ein Erblasser (sie lebt ja noch) frei in seiner Entscheidung ist, was er mit seinem Vermögen macht. Wenn es tatsächlich einen Erbvertrag geben sollte, dann hat ihn deine Schwiegermutter auch unterschrieben und kann ihn dir vorlegen. Überlege auch, dass es sein kann, dass deine Schwiegermutter sehr wohl alles verstanden hat (dazu geht man ja zum Notar) und ihre Aussage nicht stimmt. Auch dann kannst du nicht viel machen. Wird bei Aufklärung des Sachverhalts klar, dass die Schwiegermutter nicht mitzieht, dann müsst ihr das akzeptieren. Und nein, einen solchen Paragrafen gibt es nicht.

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@GrafRotz

Okay, aber schon mal gut zu wissen das es diesen Paragraphen eben nicht gibt. Das spricht ja umso mehr dafür, dass ihr der Teil schon gehört.

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