Einzelunternehmer: Leistung ohne Rechnung?

1 Antwort

Die §§14 bis 14c UStG definieren Anforderungen an Rechnungen. Für mit USt. belegte Leistungen an andere Unternehmer im Inland besteht die Pflicht, Rechnungen auszustellen - dies betrifft auch Kleinunternehmer nach §19 UStG. Der Steuerausweis auf Rechnungen ist Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Bei Leistungen an Privatpersonen kannst Du von der Erstellung von Rechnungen absehen, jedoch kannst Du auch Rechnungen erstellen.

Für Deine eigene Absicherung solltest Du entweder eine Preisliste mit Standardleistungen und Kosten oder pro Auftrag ein Angebot erstellen, das die zu erwartenden Kosten und die geplanten Leistungen ausweist.

Die Überweisung des Rechnungsbetrags wäre dann ein konkludentes Verhalten des Kunden, wenn in der Überweisung noch der Bezug zur Auftrags- oder Angebotsnummer enthalten ist. Die Rechnung ist jedoch in Deiner Buchhaltung vorhanden.

Ansonsten ist die Ausstellung einer Rechnung immer möglich - auch wenn der Kunde diese nicht als Ausfertigung erhalten möchte. Damit weist Du ja auch den Leistungsgegenstand und die Berechnungsgrundlage nach, die vereinbart wurden, sowie den Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum.

Sofern der Kunde also nicht einfach Positionen einer Standardpreisliste oder eines Angebots kauft und bezahlt, würde ich immer zur Klarheit eine Rechnung ausstellen und diese 10 Jahre aufbewahren.