§ 19 Umsatzsteuergesetz: Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. (...).
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG ) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
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So heisst es im Umsatzsteuergesetz. Das, was ich im Absatz 2 fett markiert habe, erklärt / zeigt eindeutig, dass der Kleinunternehmer (§19 UStG) zur Regelbesteuerung (zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer) optieren kann und dann aber für 5 Kalenderjahre daran gebunden ist.
Nach Ablauf der 5 Kalenderjahre (z. B. Kleinunternehmer hat zum 01.01.2000 zur Regelbesteuerung optiert. Daran ist er jetzt bis zum 31.12.2005 gebunden. Mit Wirkung zum 01.01.2006 kann er die damalige Optierung widerrufen und sich wieder als Kleinunternehmer einstufen lassen.
Demzufolge ist die Erklärung des Herrn wfwbinder vollkommen korrekt.