Bei meinem Mann wird gepfändet - können sie an die Kindersparbücher?

3 Antworten

Eine Pfändung richtet sich immer nur gegen den eigentlichen Schuldner und erstreckt sich damit auch nur in dessen Vermögen. Daher ist keine Pfändung in die Sparbücher der Kinder möglich (übrigens auch nicht in die Konten der Ehefrau). Einzig in gemeinsame Konten ist ebenfalls eine Pfändung möglich.

Vorsicht ist beim Versuch geboten, andere Konten (z.B. die der Kinder) für die eigene Kontoführung oder zum Parken des eigenen Vermögens zu nutzen. Da können Pfändungsgläubiger ggf. Argumente bzw. Wege finden, diese als Vermögen des Pfändungsschuldners auszulegen.

Hallo,

im Prinzip ja, haben die Eltern das Sparbuch angelegt und einbezahlt, so ist das Sparbuch pfändbar, meine ich.

Hat das Kind aber sein Taschengeld/ Geburtstagszuwendungen o.ä. auf das eigene Sparbuch eingezahlt, ist es nicht pfändbar und gehört dem Kind. 

So zumindest ist es, sollten Eltern in Hartz 4 - Bezug fallen. 

Sind die Kinder denn auch Inhaber der "Kindersparbücher" oder ist das Guthaben dieser Sparbücher lediglich für die Kinder gedacht? Das macht da den entscheidenden Unterschied. Nur dann, wenn die Kinder als Kontoinhaber geführt sind, bleiben diese Sparbücher von einer Pfändung verschont. Ist hingegen der Ehemann Kontoinhaber, dann ist eine Pfändung möglich.