Beamter, 520 Euro plus Nebeneinkünfte aus Honorararbeit - was bei der Steuer angeben?

1 Antwort

520 Euro Job ist ja steuerfrei,

Nein, aber die 2 % Pauschalsteuer werden vom Arbeitgeber gezahlt, dürften Dir aber abgezogen werden.

2022 waren es nur ca. 200 Euro, 2023 könnten es ein paar Hundert werden.

Bis 410,- Euro pro Jahr ist das steuerfrei.

Wenn die Einnahmen mal höher werden als 410,- Euro, muss die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung erstellt werden, um von den Einnahmen die Kosten abzuziehen.

Das Ergebnis geht dann über die Anlage "S" in die Einkommensteuererklärung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Arbeitsbiene826 
Fragesteller
 22.12.2022, 13:24

Ok, das heißt ich gebe den 520 Euro Job im Lohnsteuerausgleich an und wenn die Einkünfte durch das Honorar die 410 nicht überschreiten, muss ich sie nicht angeben? Muss ich dafür ein Kleingewerbe anmelden?

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wfwbinder  22.12.2022, 13:35
@Arbeitsbiene826
das heißt ich gebe den 520 Euro Job im Lohnsteuerausgleich an 

Wo habe ich das geschrieben?

Ich wollte nur mit dem Märchen aufräumen, dass es steuerfrei ist. Der Arbeitgeber zahlt für jeden Minijobber ca. 32 % an Abgaben, in denen die 2 % Pauschalsteuer enthalten sind. Aber damit st alles Abgegolten, der Minijob hat in der Einkommensteuererklärung nichts zu suchen.

Die Honorartätigkeit wird erst ab 410,- Euro pro Jahr relevant.

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Arbeitsbiene826 
Fragesteller
 28.12.2022, 12:16

Ich habe gestern mit meinem Finanzamt telefoniert. Die Information ist nicht ganz korrekt. Die 410 Euro sind nicht als Freibetrag zu sehen, sondern man muss den Betrag, auch unter 410 Euro, im Ganzen angeben, erst dann kann eine eventuelle Steuer bestimmt werden. So die Auskunft des Finanzamtes.

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wfwbinder  28.12.2022, 12:25
@Arbeitsbiene826

Wobei die Steuer bis 410,- Euro 0,- ist. Ab 410,- Euro bis 820,- Euro gibt es noch eine Gleitzone und erst dann schlägt die Steuer voll zu.

Die Frage lautete, ab welchem Betrag die Honorare Einkommensteuerpflichtig werden und das ist, wenn der Gewinn den Betrag von 410,- Euro überschreitet.

Ich weiß nicht, wer da beim Finanzamt am Telefon war, aber § 46 EStG sagt:

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

Das ist der Gesetzestext und an den sind auch die Finanzämter gebunden.

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