Auskunft gegenüber Erben

3 Antworten

Solange die Tante sich nicht bereichert hat, solange hat sie nichts zu befürchten. Eine Vollmacht beinhaltet, dass man frei über das Konto verfügen kann. Ausgaben für den Kontoinhaber sind immer gerechtfertigt und sie muß hier auch nichts belegen. Wenn das den Erben nicht gefällt, dann müssen sie den Nachweis erbringen, dass die Tante Geld veruntreut hat und nicht umgekehrt. Das ist aber nach den ausführlichen Schilderungen nicht der Fall. Haftbar wäre sie nur für Beträge, die sie sich selbst hat zukommen lassen.

Danke für die Anwort, es wird die Tante etwas beruhigen. MfG, neffe

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Nein, für die leufenden kleinen Sachen muss keine Abrechnung erteilt serden. Vemrutlich werden es ja keine großen Summen gewesen sein. Haushaltsgeld, etwas Kleidung usw. evtl. 400,- bis 1.000,- Euro, was so pro Monat notwendig wr.

Da wird sie kein Problem bekommen.

Die Kontoauszüge werden ja vorhanden sein., also ggf. von Vorhandenen Sparkonten.

Ausserdem die Rechnung für die Beerdigung und was drum rum ist.

Aber sie soll die Originale behalten udn nur Kopien rausgeben.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Danke für die Antwort, mfG, neffe

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Offen gestanden kann ich mir unter der "Ordnung der Konten" wenig vorstellen.

Muss die Tante sich überhaupt gegenüber der Tochter ihres Bruders rechtfertigen und wenn "Ja", für welchen Zeitraum.

Solange sie eine Kontovollmacht besaß und Ausgaben für den Kontoinhaber tätigte, schuldet sie den Erben auch keine Auskunft über dessen geduldete lebzeitgen Verfügungen. Jedenfalls insoweit nicht, wie sie einer angemessen Lebensführung des Kontoinhabers entsprechen.

Muss die Tante am Ende für Kosten die sie nicht belegen kann, selbst aufkommen?

Die Entnahmen nach dem Tod, insbesondere die der Bestattung, muss sie hingegen beleghaft als für den Erblasser aufgewendet darstellen können. Andernfalls könnte hier durchaus eine ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden :-(

G imager761

Danke für die Antwort, mfG, neffe

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