Ich werde bald ausgesteuert, Widerspruch gegen abgelehnten Teilhabe-Antrag läuft, die Arbeitsagentur lehnt Nahtlosigkeitsregelung (§145) ab, was soll ich tun?
Hallo zusammen,
bin 40, werde bald ausgesteuert und bin noch angestellt.
Habe bereits eine med. Reha gemacht, von dort entlassen mit weniger als 3 Stunden arbeitsfähig im gelernten Beruf, mehr als 6 in anderen Berufen. Zusammen mit der Klinik-Oberärztin habe ich Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) bei der Rentenversicherung gestellt. Der wurde abgelehnt. Hierauf mit Hilfe vom VDK und Attest von meinem Arzt Widerspruch eingelegt.
Ende November werde ich ausgesteuert und war schon bei der Arbeitsvermittlerin der Afa, die mir sagte, dass die Nahtlosigkeitsregelung bei mir nicht greift, da die RV den Antrag abgelehnt hat, betrachtet mich die Afa als arbeitsfähig im alten Beruf, auch wenn ich Widerspruch eingelegt habe. Den medizinischen Fragebogen und die Schweigepflichtsentbindungen habe ich schon abgegeben.
Da ich noch angestellt bin, muss ich jetzt entweder von meinem Arbeitgeber eine Bescheinigung einreichen, dass er keine leidensgerechte Stelle für mich frei hat - wobei in dem Formular das ich von der Afa erhalten habe kein solcher Passus enthalten ist. (da geht's nur um Kündigungsfragen)
Wie mache ich das am besten? Muss mein AG da selber was schreiben?? ODER sollte ich mit Bescheinigung von meinem Arzt bei meinem Arbeitgeber kündigen??Und das nächste - die Vermittlerin hat mir schon gesagt, dass sie mich dann in meinem alten Beruf vermitteln wird, da sie davon ausgeht, dass ich den zumindest teilweise ausüben kann.
Kann ich hier darauf bestehen, dass ich in ein ungelerntes Berufsfeld (z.B. Gärtnerin) vermittelt werde, während ich auf die Bewilligung der Umschulung durch die RV warte??Und wie muss ich dann wegen Krankschreibung vorgehen? Bei Nahtlosigkeit muss man weiter krank geschrieben sein. Andernfalls, geht es nur ohne Krankschreibung, da man nicht vermittelbar wäre. Sollte ich mich vorsorglich, falls die Nahtlosigkeit vllt rückwirkend genemigt wird, weiter krank schreiben lassen, diese aber der Afa nicht vorlegen? -----------------------------------------------------------------------------
Fragen über Fragen. Hoffe jemand kann mir Licht ins Dunkel bringen. Vielen, vielen Dank für Eure Antworten.
2 Antworten
Du hast ja schon eine hervorragende Antwort von Primus bekommen.
Du schreibst u.a.
Aber jetzt auf deine Anregung hin hab ich gerade bei der Rentenversicherung angerufen und gefragt, ob ich das darf, obwohl mein Antrag auf Teilhabe noch läuft ... tatsächlich ist das erlaubt. Allerdings würde dann mein Teilhabe Antrag eingestellt. ...
Ich geh mal davon aus, dass Du derartiges Dir auch schriftlich bestätigen lässt, wenn Du entsprechende Schritte unternehmen willst. Denn telefonische Zusagen können wir ja nie beweisen.
Und: Oft ist es hilfreich, wenn wir Schreiben, Anträge und Unterlagen persönlich abgeben und den Erhalt auf einem mitgebrachten Doppel des Schreibens / Anschreibens bestätigen lassen. Oftmals wird die Angelegenheit dann zügiger bearbeitet.
Oft ist es ratsam, zum Amt (bzw. Filiale der Rentenversicherung) einen Beistand, auch Ämterlotse genannt, als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. - Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) zum Beispiel mit
- Ämterlotsen
- Behördenlotsen
- Behördenbegleiter
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)
Um mehr hierzu zu erfahren, google mit
legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen. - Einzig nicht mehr aktuell in der Info: Darin wird erklärt, dass Beistände sich nicht ausweisen müssen (liest Du ja dann dort). Das Sozialgericht Stuttgart urteilte unlängst: Ämter können vom Beistand verlangen, dass er sich ausweist.
Das sind tatsächlich Fragen über Fragen ;-))
Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, einen Rentenantrag zu stellen, da Du in Deinem Beruf nicht mehr arbeiten kannst?
Wie sich bei einem laufenden Rentenantrag mit der Nahtlosikeitsregelung verhält, wird in folgendem Link durch einen Anwalt erklärt.
Lies Dir das mal durch, denn es wird dort über einen sehr ähnlichen Fall geschrieben: