Ich werde bald ausgesteuert, Widerspruch gegen abgelehnten Teilhabe-Antrag läuft, die Arbeitsagentur lehnt Nahtlosigkeitsregelung (§145) ab, was soll ich tun?

2 Antworten

Du hast ja schon eine hervorragende Antwort von Primus bekommen.

Du schreibst u.a.

Aber jetzt auf deine Anregung hin hab ich gerade bei der Rentenversicherung angerufen und gefragt, ob ich das darf, obwohl mein Antrag auf Teilhabe noch läuft ... tatsächlich ist das erlaubt. Allerdings würde dann mein Teilhabe Antrag eingestellt. ...

Ich geh mal davon aus, dass Du derartiges Dir auch schriftlich bestätigen lässt, wenn Du entsprechende Schritte unternehmen willst. Denn telefonische Zusagen können wir ja nie beweisen.

Und: Oft ist es hilfreich, wenn wir Schreiben, Anträge und Unterlagen persönlich abgeben und den Erhalt auf einem mitgebrachten Doppel des Schreibens / Anschreibens bestätigen lassen. Oftmals wird die Angelegenheit dann zügiger bearbeitet.

Oft ist es ratsam, zum Amt (bzw. Filiale der Rentenversicherung) einen Beistand, auch Ämterlotse genannt, als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. - Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) zum Beispiel mit

  • Ämterlotsen
  • Behördenlotsen
  • Behördenbegleiter

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Um mehr hierzu zu erfahren, google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen. - Einzig nicht mehr aktuell in der Info: Darin wird erklärt, dass Beistände sich nicht ausweisen müssen (liest Du ja dann dort). Das Sozialgericht Stuttgart urteilte unlängst: Ämter können vom Beistand verlangen, dass er sich ausweist.


Das sind tatsächlich Fragen über Fragen ;-))

Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, einen Rentenantrag zu stellen, da Du in Deinem Beruf nicht mehr arbeiten kannst?

Wie sich bei einem laufenden Rentenantrag mit der Nahtlosikeitsregelung verhält, wird in folgendem Link durch einen Anwalt erklärt. 

Lies Dir das mal durch, denn es wird dort über einen sehr ähnlichen Fall geschrieben:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Nahtlosigkeit-bei-Aussteuerung-und-vorhandener-teilweiser-Erwerbsminderungsrente---f260969.html