Arbeitszeiten?

3 Antworten

Habt ihr einen Betriebsrat, so muss dieser bei angeordneter Mehrarbeit angehört werden.

Nach § 3 Satz 1 des ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Anders als die europäische Arbeitszeitrichtlinie verzichtet das deutsche Arbeitszeitgesetz insoweit auf die ausdrückliche Regelung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Diese ergibt sich aber mittelbar daraus, dass unter Werktagen im Sinne des Arbeitszeitrechts alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu verstehen sind, also auch Samstage (sechs Werktage à acht Stunden = 48 Wochenstunden).

Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Im Ergebnis regelt § 3 ArbZG damit zwei unterschiedliche Grenzen, nämlich zum einen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden und zum anderen eine werktägliche Höchstgrenze von acht bzw. – bei entsprechendem Ausgleich – zehn Stunden.

Nein, ist es nicht